Verfahrensgang

VG Bremen (Gerichtsbescheid vom 21.12.1979; Aktenzeichen 3 A 340/79)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen – 3. Kammer– vom 21. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist wegen eines Hüftgelenkschadens Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes. Die MdE beträgt 50 %.

Seit dem 16.10.1975 ist sie bei der Beigeladenen als Arbeiterin beschäftigt. Im Verlaufe der Jahre 1977/78 war sie wegen einer Sehnenscheidenentzündung in der Hand längere Zeit arbeitsunfähig. Am 31.5.1978 nahm sie ihre Arbeit wieder auf und vom 24.7. bis 25.8.1978 hatte sie bezahlten Urlaub.

Mit Schreiben vom 31.8. und 4.9.1978 beantragte die Beigeladene bei der Hauptfürsorgestelle für Schwerbeschädigte, der außerordentlichen Kündigung der Klägerin zuzustimmen. Als Grund für die außerordentliche Kündigung gab die Beigeladene an, die Klägerin sei nicht rechtzeitig, sondern um eine Woche zu spät aus dem Urlaub zurückgekehrt und habe dadurch den Betriebsfrieden gestört.

Der Betriebsrat und der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten erklärten sich mit der außerordentlichen Kündigung einverstanden.

Die Hauptfürsorgestelle hörte am 6.9.1978 zu dem Antrag das Arbeitsamt Bremerhaven, das gegen die beabsichtigte Kündigung „aus arbeitsmarktpolitischer Sicht erhebliche Bedenken” geltend machte. Über das fernmündlich geführte Gespräch fertigte die Hauptfürsorgestelle einen Aktenvermerk an.

Außerdem hörte sie die Klägerin an. Dabei unterschrieb die Klägerin eine Erklärung, daß der von der Beigeladenen geltend gemachte Kündigungsgrund in keinem ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehe.

Mit Bescheid vom 6.9.1978 stimmte die Hauptfürsorgestelle der außerordentlichen Kündigung zu.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte durch Widerspruchsbescheid vom 11.7.1979 zurück.

Die von der Klägerin gegen die außerordentliche Kündigung erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Bremerhaven nach der Vernehmung von Zeugen durch Urteil vom 28.3.1979 rechtskräftig abgewiesen (Az. 2 Ca 630/78).

Die Klägerin hat am 15.8.1979 gegen die Zustimmung zur Kündigung Klage erhoben und im wesentlichen vorgetragen: Ihrer Meinung nach sei der eigentliche Kündigungsgrund, daß sie wiederholt krank gewesen sei. Da ihre Krankheiten zum Teil durch ihre Behinderung bedingt gewesen seien, bestehe deshalb zwischen der Kündigung und ihrer Behinderteneigenschaft durchaus ein Zusammenhang.

Den Urlaub habe sie um 5 Arbeitstage verlängert, weil sie die Rentenangelegenheit ihres ebenfalls schwerbehinderten Mannes habe, erledigen müssen. Der für sie zuständige Betriebsleiter Mülter habe die von ihr fernmündlich nachgesuchte Verlängerung des Urlaubs nicht abgelehnt, sondern ihr lediglich gesagt, sie müsse wissen, was sie tue. Daß sie durch ihr Verhalten den Betriebsfrieden gestört oder den Produktionsablauf beeinträchtigt habe, treffe nicht zu.

Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Senators für Soziales, Jugend und Sport – Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte – vom 6.9.1978 und den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte vom 11.7.1979 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Zustimmung zur Kündigung verteidigt.

Nachdem die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten, hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 21.12.1979 abgewiesen. Darauf wird Bezug genommen.

Gegen den der Klägerin am 12.1.1980 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 4.2.1980 Berufung eingelegt.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß eigentlicher Kündigungsgrund ihre längere Krankheit sei und daß die von der Beigeladenen geltend gemachten Kündigungsgründe nur Vorwände darstellten. Andere Arbeitnehmer hätten bis zu mehreren Wochen unentschuldigt gefehlt, ohne daß die Beigeladene ihnen deshalb gekündigt habe. Weiter trägt sie vor: Es treffe nicht zu, daß sie eigenmächtig der Arbeit ferngeblieben sei. Vielmehr habe sie ihren Arbeitgeber darauf hingewiesen, daß sich wegen der Rentenangelegenheit ihres Ehemannes die Rückkehr aus dem Urlaub verzögern werde. Unzutreffend sei auch, daß sie den Arbeitsfrieden gestört habe. Zum Beweis des Gegenteils berufe sie sich auf das Zeugnis des …

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen vom 21. Dezember 1979 sowie den Bescheid der Hauptfürsorgestelle vom 6.9.1978 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.7.1979 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Sena...

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