Verfahrensgang

VG Bremen (Urteil vom 15.09.1983; Aktenzeichen 3 A 328/83)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 15. September 1983 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hohe von DM 1.200,– abwenden, wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu seiner außerordentlichen Kündigung. Er ist Schwerbehinderter i.S., des § 1 des Schwerbehindertengesetzes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. Das Versorgungsamt Bremen hat bei dem Kläger folgende Behinderungen festgestellt:

1.) Chronische spastische Emphysembronchitis bei inaktiver Lungentuberkulose,

2.) Wirbelsäulenveränderungen mit Lumbalsyndrom,

3.) Gonarthrose beiderseits,

4.) vegetative Labilität mit Neigung zu Herzrythmusstörungen und Stenocardien,

5.) Schwerhörigkeit beiderseits,

6.) erhebliche Gehbehinderung.

Der Kläger ist 1931 geboren und Seit 1963 bei der Beigeladenen als Klempner beschäftigt. Dort ist er Vorsitzender des Betriebsrates, Vertrauensmann der Schwerbehinderten und Lehrlingswart.

Mit Schreiben vom 6.12.1982, dort eingegangen am 8.12.1982, beantragte die Beigeladene bei der Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers. Als Kündigungsgrund gab sie an, der Kläger habe durch Ausübung von Druck als Betriebsratsvorsitzender und Lehrlingswart Lehrlinge zum Gewerkschaftsbeitritt und zum Abschluß vermögenswirksamer Sparverträge bei der Volksfürsorge, deren Versicherungsvermittler er sei, zu bewegen versucht. Besonders schwerwiegend sei aber, daß er unter Ausnutzung seiner Stellung als Betriebsratsvorsitzender Mitarbeiterinnen, die in der Küche beschäftigt seien, sexuell belästigt und genötigt habe. Die Beigeladene legte ihrem Antrag Briefe und Erklärungen mehrerer Mitarbeiterinnen ihres Betriebes sowie Aktenvermerke über Beschwerden von Lehrlingen und deren Eltern bei.

Die Hauptfürsorgestelle hörte den Kläger an. Er erklärte, daß die von der Beigeladenen genannten Kündigungsgründe keinen ursächlichen Zusammenhang mit seiner Behinderung hätten, aber unwahr seien.

Der Betriebsrat und der stellvertretende Schwerbehindertenobmann erklärten sich mit der außerordentlichen Kündigung des Klägers nicht einverstanden. Sie hielten die Vorwürfe zumindest für übertrieben.

Das Arbeitsamt erklärte in seiner Stellungnahme vom 13.12.1982, aufgrund der Arbeitsmarktlage, der längeren Betriebszugehörigkeit und der Gesamtumstände müsse mit längerer Arbeitslosigkeit des Klägers gerechnet werden.

Durch Bescheid, vom 16.12.1983 stimmte die Hauptfürsorgestelle der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung zu.

Dagegen erhob der Kläger am 30. Dezember 1983 Widerspruch und beanstandete, daß die Hauptfürsorgestelle die Kündigungsgründe nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft habe. Außerdem machte er geltend, die Hauptfürsorgestelle hätte auch deshalb nicht zustimmen dürfen, weil er, wie der Stellungnahme des Arbeitsamtes zu entnehmen sei, aufgrund seines Alters keinen neuen Arbeitsplatz mehr finden werde.

Der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle wies den Widerspruch durch Bescheid vom 23.6.1983, abgesandt am 30.6.1983, als unbegründet zurück: Psychische Ausfallerscheinungen als Folge der festgestellten Behinderungen des Klägers, die als Erklärung für das ihm vorgeworfene Verhalten dienen könnten, ließen sich nicht erkennen. Ein Kausalzusammenhang liege damit nicht vor. Einen wichtigen Grund zur Kündigung habe der Arbeitgeber glaubhaft gemacht durch Vorlage der Erklärungen dreier Mitarbeiterinnen, die sich von den Annäherungsversuchen des Klägers belästigt gefühlt und sich darüber beschwert hätten. Die Schwierigkeiten, einen arbeitslosen Schwerbehinderten zu vermitteln, bestünden allgemein und könnten es nicht rechtfertigen, im Falle des Klägers von der Sollvorschrift des § 18 SchwbG abzuweichen.

Vor dem Arbeitsgericht Bremen ist ein Verfahren wegen der Zustimmung, des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Klägers anhängig (Az.: 4 b BV 180/82). Das Arbeitsgericht hat das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Frage der Rechtmäßigkeit der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ausgesetzt.

Der Kläger hat am 1. August 1983 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und sich zur Begründung auf sein Widerspruchsvorbringen berufen. Er hat beantragt, unter Aufhebung der Bescheide die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zu versagen.

Die Beklagte und die Beigeladene haben Klagabweisung beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 15. September 1983, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Am 4. November 1983 hat der Kläger gegen das ihm am 4. Oktober 1983 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

Er wiederholt sein ...

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