Verfahrensgang

VG Berlin (Urteil vom 08.11.1967; Aktenzeichen II A 24.66)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. November 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 48-jährige Kläger ist auf Grund einer Ausnahmegenehmigung seit dem 1. Juni 1954 in der Handwerksrolle der Handwerkskammer Berlin für das Färber- und Chemischreiniger-Handwerk eingetragen. Im August 1956 bestand er die Meisterprüfung als Färber- und Chemischreiniger-Meister vor dem Meisterprüfungsausschuß der Handwerkskammer des Bezirkes Cottbus. Er unterhält in Berlin 12 Betriebe, die sich mit chemischer Reinigung befassen. Mit Urteil vom 24. Mai 1963 bestrafte ihn das Jugendschöffengericht Klagenfurt (Steiermark) mit 10 Monaten schwerem Kerker wegen öffentlicher Gewalttätigkeit, Entführung Minderjähriger und Mitschuld an Abtreibung. Der Oberste Gerichtshof in Wien bestätigte dieses Urteil mit seinem Beschluß vom 10. Januar 1964 und seinem Urteil vom 3. März 1964 in seinem gesamten Inhalt.

Diese Verurteilung nahm der Senator für Arbeit und soziale Angelegenheiten zum Anlaß, dem Kläger mit Verfügung vom 18. Januar 1966 auf Grund des § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf die Dauer zu verbieten, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen und sie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 1 dieses Gesetzes zu beaufsichtigen und anzuweisen, Ferner entzog er ihm auf Grund des § 20 Abs. 1 der Handwerksordnung auf die Dauer die Befugnis, Lehrlinge einzustellen und auszubilden. Diese Maßnahmen begründete er damit, das Strafverfahren habe erwiesen, daß der Kläger in sittlicher Hinsicht eine schwere Gefahr für Jugendliche bedeute und deswegen zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet sei und deren Schutz vor Gefahren für Leben, Gesundheit und sittliche Haltung nicht gewährleiste.

Mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt, die Verfügung aufzuheben. Er hat geltend gemacht, das in Österreich ergangene Urteil dürfe nicht zum Gegenstand der ihm gegenüber ausgesprochenen Verböte gemacht werden. Eine Gefährdung von Jugendlichen verursache er schon deswegen nicht, weil er schön seit Jahren nicht mehr in Berlin lebe. Hier beschäftige er in seinen Betrieben als technischen Fachmann den Färber- und Chemischreiniger-Meister …, der ständiges Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sei, und als kaufmännische Geschäftsführerin Frau …. Diesen beiden habe er mit einem Zusatzvertrag vom 12. September 1967 zu ihren Anstellungsverträgen auf die Dauer die Befugnis übertragen, Kinder und Jugendliche einzustellen, zu entlassen, zu beschäftigen und sie im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zu beaufsichtigen und anzuweisen sowie Lehrlinge, einzustellen, zu entlassen und auszubilden. Er selbst könne sich schon wegen der Folgen eines im Juli 1965 erlittenen schweren Unfalles mit der Beschäftigung von Jugendlichen und der Ausbildung von Lehrlingen nicht mehr befassen. Die Verbote träfen daher tatsächlich seine leitenden Angestellten. Da er in seinen Geschäften die Färberei nicht betreibe, bestehe im übrigen rechtlich nicht die Möglichkeit, Lehrlinge auszubilden, da dies in beiden Sparten seines Gewerbes geschehen müsse.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. November 1967 abgewiesen und ausgeführt, es lägen Tatsachen gegen den Kläger vor, die ihn ungeeignet erscheinen ließen, Jugendliche zu beschäftigen und auszubilden. Unerheblich sei, daß er seit einiger Zeit nicht mehr auf die Dauer in Berlin lebe. Er sei Arbeitgeber in seinem Betrieb und habe im April 1965 fünf Jugendliche, davon vier weibliche, beschäftigt. Nach den vorgelegten Anstellungsverträgen seiner leitenden Angestellten habe er diesen nicht die alleinige Führung seiner Betriebe übertragen, sie hätten danach vielmehr nach seinen Weisungen zu handeln, seine Arbeitgeberrechte seien in keiner Weise eingeschränkt. Der im Urteil des Jugendschöffengerichts Klagenfurt wiedergegebene Sachverhalt sei verwertbar, er ergebe seine Ungeeignetheit, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, zu beaufsichtigen und anzuweisen. Deren Gefährdung rechtfertige das ausgesprochene Verbot, ohne daß sich dabei Ermessensfehler der Behörde ergäben. Eine sichere Überwachung des Klägers sei nicht möglich, weil er sich in zeitlichen Abständen in Berlin aufhalte und nicht gehindert sei, in seinem Betrieb wieder anwesend zu sein. Wegen der Schwere seiner Verfehlungen sei auch das auf Dauer verfügte Verbot gerechtfertigt. Das gelte ebenfalls für das Verbot der Lehrlingsausbildung, da von seiner Eintragung in der Handwerksrolle Tatbestandswirkungen ausgingen.

Mit der Berufung hat der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid des Senators für Arbeit und soziale Angelegenheiten aufzuheben.

Ergänzend hat er vorgetragen, das Verwaltungsgericht hätte eigene Tatsachenfeststellungen treffen müssen, denn die vom Klagenfurter Jugendschöffe...

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