Entscheidungsstichwort (Thema)

Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Lehrlingen

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 19.09.1975; Aktenzeichen 4 K 498/73)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1975 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 4 K 498/73 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen. Soweit die Klage zurückgenommen ist (Einstellen und Ausbilden weiblicher Lehrlinge), wird das Verfahren eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1945 geborene Kläger ist seit dem 1. April 1966 im Friseurhandwerk selbständig tätig; im Jahre 1967 hat er die Meisterprüfung bestanden und im Anschluß daran in seinem Betrieb auch Lehrlinge ausgebildet.

Durch; rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23. Januar 1973 ist der Kläger wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, wobei es in einem Falle bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. In dem Urteil ist folgende Feststellung getroffen:

„Im September 1967, er war damals 22 Jahre alt, leitete der Angeklagte mit Sondergenehmigung des Kultusministers bereits sein Friseurgeschäft, obwohl er die Meisterprüfung noch nicht abgelegt hatte. Zu diesem Zeitpunkt trat die damals 15 Jahre alte Zeugin Marion Lüning als Lehrling bei ihm ein. Etwa 2 bis 3 Wochen später lud der Angeklagte die Zeugin in seine Wohnung ein, wo er mit ihr die Berichtshefte durchsprechen sollte. Hierbei kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Lüning erstmals zum Geschlechtsverkehr. Später verlobte sich der Angeklagte mit der Zeugin. Das Verlöbnis wurde jedoch wieder gelöst.

Am 30.8.1971 fuhr der Angeklagte mit der damals 15 Jahre alten Zeugin Marianne Richter, die ebenfalls als Lehrling bei ihm eingestellt war, im Auto an eine abgelegene Stelle, angeblich, um dort Müll abzuladen. Der Angeklagte hielt seinen PKW auf einem Feldweg an, legte den rechten Arm um die Zeugin und faßte ihr mit dem linken Arm in den Ausschnitt an die Brust, wobei er zu der Zeugin bemerkte, sie solle doch lieb zu ihm sein. An seinem weiteren Vorhaben wurde er jedoch durch das Auftauchen eines Traktorfahrers gehindert.

Nach diesem Sachverhalt hat sich der Angeklagte der vollendeten Unzucht mit Abhängigen sowie der versuchten Unzucht mit Abhängigen nach den §§ 174, 43, 74 StGB schuldig gemacht.”

Im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers beantragte die Handwerkskammer des Saarlandes im Mai 1973 beim Beklagten, dem Kläger gemäß § 24 Abs. 1 Handwerksordnung – Handw.O – das Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen zu untersagen.

Durch Bescheid vom 24. Juli 1973 untersagte der Beklagte dem Kläger daraufhin das Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen auf Dauer. Der Bescheid ist damit begründet, daß infolge der gerichtlichen Verurteilung des Klägers das gesetzliche Beschäftigungsverbot des § 39 Abs. 1 Nr. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbschG – eingreife, so daß seine persönliche Eignung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Handwerksordnung nicht mehr vorliege; die Untersagung habe auf Dauer ausgesprochen werden müssen, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar sei, ob und wann die persönliche Unzuverlässigkeit als beendet angesehen werden könne.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 17. August 1973 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Unter Hinweis auf die Nachteile, die ihm bereits infolge seiner Verurteilung in wirtschaftlicher Hinsicht entstanden seien, sowie auf die Nachteile für den Portgang der Ausbildung der noch bei ihm beschäftigten Lehrlinge hat der Kläger zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 1973 insoweit aufzuheben, als ihm damit die Ausbildung der derzeit bei ihm beschäftigten Lehrlinge untersagt worden ist. Nachdem inzwischen sämtlich Ausbildungsverhältnisse – zum Teil nach ihrer Auflösung durch den Kläger, bezüglich eines männlichen Lehrlings durch Ablauf der Lehrzeit – beendet waren, hat der

Kläger erklärt, er wolle derzeit keine weiblichen Lehrkräfte einstellen.

Er hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 1973 insoweit aufzuheben, als damit auch die Einstellung und Ausbildung von männlichen Lehrlingen untersagt wurde.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im wesentlichen die Begründung seines angefochtenen Bescheides wiederholt und eine Einschränkung auf das Einstellen und die Ausbildung weiblicher Lehrlinge als rechtlich nicht zulässig erachtet.

Das Verwaltungsgericht hat durch das auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1975 ergangene Urteil – 4 K 498/73 – den Bescheid des Beklagten aufgehoben, soweit dem Kläger das Einstellen und Ausbilden männlicher Lehrlinge untersagt worden ist; im übrigen hat es das Verfahren eingestellt. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:

Da in der Einschränkung...

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