Verfahrensgang

VG Berlin (Urteil vom 22.09.2015; Aktenzeichen 19 K 125.15)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 22. September 2015 und dem Beklagten am 1. Oktober 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin beabsichtigt die Zusammenlegung zweier ihr gehörender Eigentumswohnungen in dem mit Verordnung vom 26. August 2014 (GVBl. S. 327) als Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB festgelegten Gebiet „B.” im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin. Das Verwaltungsgericht hat ihre auf Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Dies ergibt das im Hinblick auf das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgebliche Vorbringen der Klägerin nicht.

a) Soweit sie geltend macht, die Wohnungszusammenlegung lasse das Schutzziel der Erhaltungsverordnung unberührt und bedürfe deshalb keiner erhaltungsrechtlichen Genehmigung, vermag dies von vornherein keine Zweifel am Ergebnis der angegriffenen Entscheidung zu begründen, soweit das Verwaltungsgericht das auf Erteilung der Genehmigung gerichtete Verpflichtungsbegehren der Klägerin abgewiesen hat, denn dieses wäre auch dann unbegründet, wenn die Maßnahme keiner erhaltungsrechtlichen Genehmigung bedürfte.

Davon abgesehen rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin, die Zusammenlegung der Wohnungen hätte im Falle ihrer Vermietung keine Steigerung des Mietpreises pro Quadratmeter zur Folge, nicht die Annahme, die Maßnahme sei erhaltungsrechtlich irrelevant. Erhaltungsrechtlich relevant sind alle Vorhaben, die grundsätzlich geeignet sind, das Schutzziel des jeweiligen Erhaltungstatbestands zu beeinträchtigen. Nur solche Maßnahmen, welche die Schutzziele der Satzung von vornherein nicht beeinträchtigen können, bedürfen keiner Erhaltungsgenehmigung (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 172 Rn. 101a; vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – 4 B 85.04 –, juris Rn. 2). Zu Unrecht entnimmt die Klägerin der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2004 – OVG 2 B 3.02 – den Rechtssatz, bauliche Änderungen seien nur dann milieuschutzrechtlich relevant, wenn sie zu Mietpreissteigerungen führen könnten. Zwar enthält das genannte Urteil die Aussage, die für die Genehmigungsbedürftigkeit erforderliche städtebauliche Relevanz baulicher Änderungen setze voraus, dass sie potenziell eine (mietpreisbedingte) Verdrängungsgefahr für die Bewohner bewirken können (a.a.O., bei juris Rn. 34 f.). Dies erklärt sich jedoch daraus, dass es in dem zu entscheidenden Fall um bauliche Maßnahmen (die Erneuerung von Elektroleitungen und Fenstern sowie den Einbau einer Etagenheizung) ging, bei denen Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung allein wegen damit möglicherweise verbundener Mieterhöhungen zu befürchten waren. Eine Verdrängungsgefahr aus anderen Gründen, wie hier durch die Verringerung des Angebots an für einkommensschwächere Haushalte bezahlbaren kleineren Wohnungen, stand dagegen im dortigen Fall nicht in Rede. Es gibt deshalb keinen Grund für die Annahme, das Oberverwaltungsgericht habe die erhaltungsrechtliche Relevanz baulicher Änderungen auch für diese Fallgruppe von einer Mietpreissteigerung abhängig machen wollen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des 10. Senats des erkennenden Gerichts, in der die Genehmigungsbedürftigkeit des Einbaus eines Aufzugs mit der Begründung bejaht wurde, die Maßnahme könne jedenfalls prinzipiell zu Mieterhöhungen und damit zu einer Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung führen (vgl. OVG Bln.-Bbg., Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, juris Rn. 28).

Nicht zu überzeugen vermag ferner das Vorbringen der Klägerin, der Begründung der Erhaltungsverordnung in der Bezirksamtsvorlage vom 11. Juni 2014 (Drs. Nr. 1125/XIX) sei kein zulässiges Erhaltungsziel dahingehend zu entnehmen, dass sich an den Wohnungsgrößen in dem Gebiet nichts ändern dürfe. Die Verordnungsbegründung weist vielmehr ausdrücklich auf die spezielle Größenstruktur des in dem Erhaltungsgebiet vorhandenen Bestands an Nachkriegswohnungen mit vielen relativ kleinen Wohnungen hin, der e...

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