Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 14.11.1988; Aktenzeichen FK (Bln) -A- 26.87)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 04.06.1993; Aktenzeichen 6 P 33.91)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 1988 geändert.

Es wird festgestellt, daß die Zustimmungsverweigerung des Personalrats zu der Umsetzung folgender Polizeivollzugsbeamter: … und … von der Landespolizeidirektion zu einzelnen Direktionen nicht unbeachtlich ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Antragsteller und Beteiligter streiten um den Umfang der Mitbestimmung bei der Umsetzung von Beamten.

Im Jahre 1987 bemühte sich der Polizeipräsident in Berlin um eine Verstärkung des Kontaktbereichsdienstes in den örtlichen Polizeidirektionen. Zu diesem Zweck sollten Beamte des gehobenen Dienstes in besonderer Verwendung in den Kontaktbereichsdienst umgesetzt werden. Dazu gehörten u.a. auch 15 Beamte aus dem Bereich der Landespolizeidirektion – LPD –.

Mit Schreiben vom 27. März 1987 beantragte der Beteiligte beim Antragsteller die Zustimmung zur Umsetzung von 15 namentlich aufgeführten Beamten von der LPD in verschiedene Direktionen. Nach Ergänzung der Unterlagen und Verlängerung der Frist zur Stellungnahme lehnte der Antragsteller die Zustimmung zu den beabsichtigten Maßnahmen mit Schreiben vom 27. Mai 1987 ab. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Umsetzungen führten zu einer nicht hinnehmbaren Mehrbelastung der in der LPD verbleibenden Dienstkräfte; im einzelnen legte der Antragsteller die besonderen Aufgaben der umzusetzenden Beamten dar und führte dazu aus, daß die Erfüllung dieser Spezialaufgaben ein spezialisiertes Fachwissen und eine entsprechende polizeiliche Ausbildung erfordere, über die die verbleibenden Mitarbeiter nicht verfügten.

Der Beteiligte teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 7. Oktober 1987 mit, daß die Verteilung der verbleibenden Arbeitsaufgaben eine organisatorische Maßnahme sei, die nicht den Grad einer unter Rationalisierungsschutz fallenden Hebung der Arbeitsleistung darstelle; vielmehr handele es sich um eine gewöhnliche und vergleichsweise geringfügige Änderung des organisatorischen Arbeitsablaufs, die mitbestimmungsfrei gestaltet werden könne. Selbst wenn aber die Verteilung der Arbeit als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung angesehen werde, sei hiervon die einzelne Umsetzung zu trennen, da es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Behörde handele, in die der Personalrat nicht mit der Begründung eingreifen könne, die Umsetzung der Beamten bringe eine Mehrarbeit der verbleibenden Mitarbeiter mit sich; er – der Beteiligte – werde daher die geplanten Personalmaßnahmen vollziehen, sobald er im Besitze der Zustimmung der noch zu beteiligenden örtlichen Personalräte sei.

Der Beteiligte hat dann die geplanten Umsetzungen teilweise zurückgestellt, teilweise auf Einwendungen der örtlichen Personalräte in das Einigungsverfahren gebracht, teilweise aber auch vollzogen.

Der Antragsteller hat in dem von ihm eingeleiteten Beschlußverfahren geltend gemacht, die von ihm gegebene Ablehnungsbegründung sei durchaus personalvertretungsrechtlich beachtlich gewesen. Er habe darauf verwiesen, daß die Umsetzung der Beamten für die verbleibenden Dienstkräfte zu einer unzumutbaren Mehrbelastung führe, die mit dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar sei. Dies sei ein Gesichtspunkt, den der Personalrat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung beachten müsse, gerade weil er nicht Vertreter der einzelnen Dienstkraft sei, sondern ihm vielmehr die Vertretung der kollektiven Interessen der Dienstkräfte obliege.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, das Einigungsverfahren durchzuführen, wenn der Antragsteller die Zustimmung zur Umsetzung von Polizeibeamten mit der Begründung ablehne, daß die Umsetzung zu erheblicher Mehrarbeit der verbleibenden Bediensteten führe.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, es fehle an einem Rechtsschutzinteresse, soweit die ursprünglich beabsichtigten Maßnahmen nicht mehr verwirklicht werden sollten; dies betreffe die Beamten … und … Im übrigen hat er seine Auffassung vertieft, daß die Ablehnungsgründe im vorliegenden Falle unbeachtlich seien.

Mit Beschluß vom 14. November 1988 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die vom Antragsteller angeführten Gründe für seine Zustimmungsverweigerung lägen nicht mehr im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts bei Umsetzungen bzw. Versetzungen, so daß der Beteiligte die beabsichtigte Maßnahme entsprechend § 79 Abs. 2 Satz 4 PersVG Bln zu Recht für gebilligt halten konnte. Der Einwand, die Maßnahme führe zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der verbleibenden Mitarbeiter, sei bereits Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der betroffenen Dienstkräfte vor dem Verwaltungsgericht gewesen und sei dort negat...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge