Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 14.11.1988; Aktenzeichen FK (Bln) -A- 8.88)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 04.06.1993; Aktenzeichen 6 P 31.91)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 1988 geändert.

Es wird festgestellt, daß die Zustimmungsverweigerung des Personalrats zu der Umsetzung des Polizeioberkommissars … von der Landespolizeidirektion zur Direktion 4 nicht unbeachtlich ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Antragsteller und Beteiligter streiten um den Umfang der Mitbestimmung bei der Umsetzung von Beamten.

Im Jahre 1987 bemühte sich der Polizeipräsident in Berlin um eine Verstärkung des Kontaktbereichsdienstes in den örtlichen Polizeidirektionen. Zu diesem Zweck sollten Beamte des gehobenen Dienstes in besonderer Verwendung in den Kontaktbereichsdienst umgesetzt werden. Dazu gehörten u.a. auch 15 Beamte aus dem Bereich der Landespolizeidirektion – LPD –, darunter Polizeihauptkommissar Ha. und Polizeioberkommissar Hi., die zur Direktion 4 umgesetzt werden sollten.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1987, das beim Antragsteller am 19. Oktober 1987 einging, beantragte der Beteiligte die Zustimmung zu der beabsichtigten Umsetzung. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1987 bat der Antragsteller um Fristverlängerung bis zum 6. November 1987. Mit Schreiben vom 2. November 1987 lehnte er die Zustimmung zu der Umsetzung ab. Zur Begründung verwies er u.a. darauf, daß der PHK Ha. bereits im 57. Lebensjahr stehe, für seine bisherige Tätigkeit in der LPD (Sachbearbeiter für Strafanträge) eine spezielle Fortbildung in einem sehr komplexen Sachgebiet erhalten habe und seit 1969 nicht mehr im Außendienst tätig gewesen sei. Hinsichtlich des POK Hi. begründete der Antragsteller seine Ablehnung damit, daß dieser im 50. Lebensjahr stehe, als Spezialist auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugwesens anzusehen sei und ausschließlich in diesem Bereich Verwendung gefunden habe. Fürsorgerische Gründe stünden einer Umsetzung der beiden Beamten entgegen; außerdem müßten beide Beamte erst noch entsprechend geschult werden, was andere Kräfte der neuen Dienststelle binden würde.

Daraufhin teilte der Beteiligte mit Schreiben vom 21. Januar 1988 dem Antragsteller mit, daß er hinsichtlich des PHK Ha. das Einigungsverfahren einleiten werde, hinsichtlich des POK Hi. die Maßnahme jedoch als gebilligt ansehe und den Beamten umsetzen werde. Insoweit könnten die vorgebrachten Gründe nicht als tragfähig angesehen werden. Die erforderliche Einarbeitung des Beamten könne nicht zu einer wesentlichen Belastung anderer Mitarbeiter der neuen Dienststelle führen; im übrigen sei zu erwarten, daß sich der Beamte in seinem Lebensalter noch problemlos in alltägliche schutzpolizeiliche Belange einarbeiten könne. Die Umsetzung wurde anschließend vollzogen.

Der Antragsteller hat in dem von ihm eingeleiteten Beschlußverfahren geltend gemacht, die von ihm gegebene Ablehnungsbegründung sei durchaus personalvertretungsrechtlich beachtlich gewesen. Die Frage, ob eine Ablehnungsbegründung sachlich gerechtfertigt sei, sei grundsätzlich im Einigungsverfahren zu entscheiden. Der Dienststellenleiter könne sich nur über eine eindeutig nicht aufgabenbezogene Begründung hinwegsetzen. Diese Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen. Dem Personalrat obliege es im Rahmen der Mitbestimmung bei Versetzungen, darauf zu achten, daß der betroffene Beamte nicht in unzumutbarer Weise belastet werde. Aus diesem Grunde sei sein Einwand, die Umsetzung sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar, durchaus beachtlich. Es stelle für einen Beamten, der während seiner gesamten Tätigkeit – dies seien hier schon mehr als 30 Jahre – keinerlei Außendienst verrichtet hätte, eine erhebliche Belastung dar, sich nun im Alter von 50 Jahren auf ein völlig neues Aufgabengebiet mit anderen Anforderungen umzustellen. Ob der Dienststellenleiter diese Begründung für überzeugend halte, sei unerheblich; sie sei jedenfalls nicht abwegig und deshalb hätte der Dienststellenleiter das Einigungsverfahren durchführen müssen.

Der Antragsteller hat beantragt festzustellen,

daß der Beteiligte verpflichtet ist, das Einigungsverfahren durchzuführen, wenn der Antragsteller die Zustimmung zur Umsetzung eines Beamten mit der Begründung ablehnt,

die Maßnahme sei mit der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht nicht vereinbar, da der betroffene 49jährige Beamte sich in ein völlig neues Gebiet einarbeiten müsse, das er während seiner gesamten Dienstzeit nicht wahrgenommen habe,

außerdem müßte der betreffende Beamte im Falle seiner Umsetzung entsprechend geschult und durch Kollegen der neuen Dienststelle unterstützt werden, was dort die Arbeitskraft anderer Kollegen binden würde.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Mit Beschluß vom 14. November 1988 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Antragsteller angeführten Gründe für seine Zustimmungsverwe...

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