Durch das Outsourcing werden bestimmte Dienstleistungen oder bestimmte Produkte nicht mehr von dem Unternehmen selbst hergestellt, sondern bei einem anderen Unternehmen in Auftrag gegeben, das diese Leistung kostengünstiger anbietet.
Arbeitsrecht: Outsourcing erfolgt aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen eines Unternehmers mit einem Dritten, um bisher selbst erbrachte Leistungen dienstvertraglicher oder werkvertraglicher Natur, abzugeben. Die arbeitsrechtlichen Folgen des Outsourcing sind in § 613a BGB (Betriebsübergang) geregelt.
Sozialversicherung: Für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz ausgelagert wird, endet die Beschäftigung im Ursprungsunternehmen. Die gesetzlichen Grundlagen einer Beschäftigung sind in § 7 SGB IV definiert.
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