Analog der Organschaft in der Körperschaftsteuer wird bei der Organschaft in der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag zunächst bei der Organgesellschaft ermittelt und schließlich beim Organträger versteuert. Die Organgesellschaft gilt als Betriebsstätte des Organträgers.[1] Dadurch kann ein Gewerbeverlust des einen mit dem positiven Gewerbeertrag eines anderen Steuersubjekts verrechnet werden.

Hinsichtlich der Zerlegung ist zu beachten, dass die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gilt. Befinden sich die Betriebe des Organträgers und der Organgesellschaft in verschiedenen Gemeinden, wird der Gewerbesteuermessbetrag im Verhältnis der Löhne der Organgesellschaft und des Organträgers aufgeteilt.[2] Auf die in den einzelnen Betrieben erwirtschafteten Gewinne bzw. Gewerbeerträge kommt es nicht an.

Das gewerbesteuerliche Schema leitet sich vom körperschaftsteuerlichen Schema ab.

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