Leitsatz

  1. Ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechender Mehrheitsbeschluss zur Anwaltsbeauftragung
  2. Keine Kostenerstattung für einen Beirat, der andere Eigentümer durch Aushänge im Treppenhaus angeprangert hat
  3. Neutralitätspflicht des Verwalters
 

Normenkette

§ 21 Abs. 3 WEG; § 779 BGB

 

Kommentar

  1. Bedarf ein Vergleich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer und signalisiert selbst nur ein Eigentümer in der Versammlung von vornherein seine Ablehnung, widerspricht der Mehrheitsbeschluss über die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Vergleichsverhandlungen ordnungsgemäßer Verwaltung.
  2. Es widerspricht auch Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Eigentümergemeinschaft beschließt, einem Verwaltungsbeirat gerichtliche und außergerichtliche Kosten zu erstatten, die diesem entstanden sind, nachdem er durch gegen zwei Miteigentümer gerichtete Aushänge von Rundschreiben im Treppenhaus der Anlage seine Kompetenzen überschritten hat. Dieses Verhalten ist keine Unterstützungshandlung eines Verwalters bei der Durchführung seiner Aufgaben (§ 29 Abs. 2 WEG).

    Zu den Aufgaben des Verwalters gehört es nicht, über Aushänge in der Wohnanlage eine Stellungnahme gegen einzelne Eigentümer abzugeben und diese sozusagen an den Pranger zu stellen. Der Verwalter ist vielmehr vertraglich zur Neutralität gegenüber allen Wohnungseigentümern verpflichtet. Damit hat auch im vorliegenden Fall der Beirat seine Kompetenzen überschritten. Die Beiratseigentümer haben hier allein in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer Initiativen entfaltet, sodass auch Verfahrenskosten nicht als Aufwendungen im Rahmen des Beiratsauftrags angesehen werden können.

 

Link zur Entscheidung

KG v. 19.7.2004, 24 W 349/02, NZM 24/2004, 951KG Berlin, Beschluss vom 19.07.2004, 24 W 349/02

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