Leitsatz

Bedarf ein Vergleich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer und signalisiert auch nur ein Eigentümer in der Versammlung von vornherein seine Ablehnung, widerspricht der Mehrheitsbeschluss über die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Vergleichsverhandlungen einer ordnungsmäßigen Verwaltung.

 

Fakten:

Die betroffene Wohnanlage liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Einkaufszentrum, dessen Erweiterung geplant wird. Zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Betreiber des Einkaufszentrums existiert ein Nachbarschaftsvertrag. Die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zogen in Erwägung, dass jeder Miteigentümer persönlich, soweit sein Sondereigentum betroffen ist, durch nachbarrechtliche Zustimmungserklärung gegen Geldleistungen auf eine Anfechtung einer Baugenehmigung zugunsten der Erweiterung verzichten könnte. Zwei Wohnungseigentümer waren gegen einen solchen Verzicht. Dennoch beschloss die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich, einen Rechtsanwalt mit der Führung von Vergleichsverhandlungen zu beauftragen. Das aber widersprach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, so das Gericht. Denn bei dem beabsichtigten Vergleich ging es um einen Verzicht auf das Anfechtungsrecht einer Baugenehmigung durch jeden Miteigentümer. Damit bedurfte dieser Vergleich der Allstimmigkeit, ein Mehrheitsbeschluss war nicht ausreichend. Wenn nun von vornherein zwei Wohnungseigentümer unabhängig von der allein noch verhandelbaren Höhe der Ausgleichszahlung nicht zu einem solchen Verzicht bereit waren, dann gab es schon keine Veranlassung mit diesen Vergleichsverhandlungen noch einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 19.07.2004, 24 W 349/02

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung.

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