Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Das durch Mittellosigkeit begründete Hindernis an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung entfällt schon mit der teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Fortführung von OLG Zweibrücken, Beschl. v. 8.6.2000 - 6 UF 92/99, OLGReport Zweibrücken 2001, 66 [67]).

 

Normenkette

ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3, §§ 233-234, 517, 518 a.F., §§ 519, 522 Abs. 1; RVG §§ 45, 47 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Grünstadt (Urteil vom 25.06.2004; Aktenzeichen F 79/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG - FamG - Grünstadt vom 25.6.2004 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Das AG - FamG - Grünstadt hat die Klage mit Urt. v. 25.6.2004 (Bl. 357 d.A.) abgewiesen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8.7.2004 zugestellt worden (Bl. 366 d.A.). Mit Schriftsatz vom 3./4.8.2004 (Bl. 372 d.A.) hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Berufungsverfahrens beantragt. Mit Beschl. v. 6.4.2005 (Bl. 406 d.A.) hat der Senat der Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe zum Teil bewilligt und im Übrigen versagt. Der Beschluss des Senats ist der Klägerin am 13.4.2005 zugestellt worden (Bl. 411 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 28.4.2005 hat die Klägerin gegen den Beschluss des Senats Gegenvorstellung erhoben. Der Senat hat daraufhin durch Beschl. v. 2.5.2005 (Bl. 415 d.A.) die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erweitert. Der Beschl. v. 2.5.2005 ist der Klägerin am 11.5.2005 zugestellt worden (Bl. 418 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 18.5.2005 (Bl. 419 d.A.), eingegangen beim OLG Zweibrücken am 19.5.2005, hat die Klägerin sodann gegen das Urteil des AG - FamG - Grünstadt vom 25.6.2004 Berufung eingelegt. Zugleich hat sie das Rechtsmittel begründet und beantragt, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

II. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 8.7.2004 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels ist somit mit dem 8.8.2004 abgelaufen. Die Berufung ist aber erst danach am 19.5.2005 beim OLG eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin für die Einlegung der Berufung nicht bewilligt werden. Gemäß §§ 233, 234 Abs. 1 S. 1 ZPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann, wenn die Berufungsfrist versäumt wurde, innerhalb einer Frist von zwei Wochen gestellt werden. Die Frist beginnt gem. § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Wegfall des Hindernisses.

Das Hindernis zur Einlegung des Rechtsmittels lag für die Klägerin in dem durch ihre Bedürftigkeit begründeten Unvermögen, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme der fristwahrenden Prozesshandlung zu beauftragen (Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl., § 233 Rz. 23, "Prozesskostenhilfe", m.w.N.). Dieses Hindernis ist durch den Beschluss des Senats vom 6.4.2005 entfallen, mit dem der Klägerin teilweise Prozesskostenhilfe zur Durchführung der beabsichtigten Berufung bewilligt worden war. Der Wegfall des Hindernisses ist der Klägerin mit der Zustellung des Beschlusses am 13.4.2005 bekannt geworden. Dadurch wurde die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Lauf gesetzt. Sie endete mit Ablauf des 27.4.2005. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist aber erst am 19.5.2005 und damit nach Fristablauf eingegangen.

Der Umstand, dass der Senat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Gegenvorstellung der Klägerin erweitert hat, führt zu keiner Änderung des Fristablaufs. Das Unvermögen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts entfällt in dem Augenblick, in dem der Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet ist. Denn dieser enthält Vergütung und Vorschuss aus der Staatkasse (§§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 RVG) und kann gegen die Partei Vergütungsansprüche nicht geltend machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dem Erfordernis der Beiordnung eines Rechtsanwalts wird durch den Beschluss des Senats vom 6.4.2005 Rechnung getragen. Der Umstand, dass die Beiordnung nicht in dem von der Klägerin begehrten Umfang erfolgt war, hinderte die Einlegung der Berufung nicht. Maßgebend für die Einlegung der Berufung ist § 519 ZPO. Ebenso wie bereits § 518 ZPO a.F. setzt die Regelung nicht voraus, dass der Berufungsführer den Umfang der begehrten Aufhebung des Urteils bereits bei Einlegung des Rechtsmittels bestimmt. Es genügt, dass das Rechtsmittel überhaupt eingelegt werden kann und der Umfang der Anfechtung mit der Berufungsbegründung bestimmt wird (BGH NJW-RR 1993, 451; OLG Zweibrücken v. 8.6.2000 - 6 UF 92/99, OLGReport Zweibrücken 2001, 66 [67]; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 25....

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