Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: Isoliertes Verfahren

 

Verfahrensgang

AG Pirmasens (Urteil vom 14.01.1999; Aktenzeichen 1 F 163/98)

 

Tenor

I. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Pirmasens vom 14. Januar 1999 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

    1. für die ehegemeinschaftliche Tochter M.-C., geboren am 4. Dezember 1990, einen rückständigen Unterhalt für die Zeit von Juli 1998 bis Ende November 1999 in Höhe von 3.702,– DM und
    2. für den ehegemeinschaftlichen Sohn M., geboren am 28. Dezember 1993, einen rückständigen Unterhalt für die Zeit von Juli 1998 bis Ende November 1999 in Höhe von 2.890,– DM

    zu zahlen.

    Der Beklagte wird desweiteren verurteilt, zu Händen der Klägerin ab Dezember 1999 monatlich, künftig bis zum dritten Werktag monatlich im Voraus, folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

    1. für M.-C. 427,– DM
    2. für M. 427,– DM.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 1/3 und dem Beklagten 2/3 zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

  • der Klägerin in Höhe von 900,– DM,
  • des Beklagten in Höhe von 9.500,– DM betreffend die Kosten des Rechtsstreits und Unterhaltsrückstände bis einschließlich November 1999 sowie in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags betreffend laufenden Unterhalt ab Dezember 1999

abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.

V. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 7. Juli 1989 miteinander die Ehe. Seit dem 29. Juni 1998 leben sie getrennt. Der Beklagte unterhielt während des Zusammenlebens mit der Klägerin mehrere außereheliche Verhältnisse mit anderen Frauen.

Aus der Ehe der Parteien sind die beiden gemeinschaftlichen Kinder M.-C., geboren am 4. Dezember 1990, und M., geboren am 28. Dezember 1993, hervorgegangen. Beide Kinder werden von der Klägerin betreut und versorgt. Das staatliche Kindergeld wird an die Klägerin ausgezahlt.

Der Beklagte ist Vater eines weiteren Kindes, des am 6. April 1998 nicht in einer Ehe geborenen Sohnes L. S. J.. Der Beklagte zahlt für dieses Kind seit April 1998 monatlich 300,– DM Kindesunterhalt.

Der Beklagte ist von Beruf Verwaltungsbeamter beim Landesrechnungshof Rheinland-Pfalz in …. Die Höhe seines um Schuldendienste u.ä. bereinigten monatlichen Nettoeinkommens ist umstritten. Die Klägerin ist von Beruf Lehrerin. Ihr monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf rund 4.700,– DM.

Die Parteien sind Miteigentümer je zu 1/2 des Anwesens … in …, das die Klägerin mit den ehegemeinschaftlichen Kindern bewohnt. Es bestehen in diesem Zusammenhang erhebliche Kreditverbindlichkeiten. Die Umstände weiterer Schuldverpflichtungen des Beklagten sind umstritten.

Seit Dezember 1998 bezieht die Klägerin von der Kreisverwaltung Südwestpfalz Leistungen nach dem UVG und zwar für beide Kinder zusammen monatlich 523,– DM (299,– DM für M.-C. und 224,– DM für M.). Nach Begleichung des Rückstandes von 1.599,– DM zahlt der Beklagte seither an die Kreisverwaltung monatlich insgesamt 523,– DM.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der Beklagte verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich mindestens 5.500,– DM. Geschuldet sei deshalb Kindesunterhalt aus der Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle, weil – unstreitig – Ehegattenunterhalt nicht gezahlt werde.

Am 4. September 1998 zahlte der Beklagte an die Klägerin für beide Kinder 500,– DM Unterhalt. Insoweit haben beide Parteien im Termin vom 3. Dezember 1998 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der Teilerledigung des Rechtsstreits beantragt,

den Beklagten zu verurteilen an sie für die ehegemeinschaftlichen Kinder für die Monate Juli und August 1998 einen rückständigen Unterhaltsbetrag in Höhe von 2.190,– DM abzüglich der gezahlten 500,– DM zu zahlen, und zwar:

für M.-C.

721,– DM abzüglich 110,– DM = 611,– DM monatlich und

für M.

594,– DM abzüglich 110,– DM = 484,– DM,

den Beklagten weiterhin zu verurteilen, ab dem 1. September 1998 einen monatlich vorauszahlbaren Kindesunterhalt an sie

für M.-C. in Höhe von 610,– DM und

für M. in Höhe von 484,– DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen:

Kindesunterhalt für die beiden ehegemeinschaftlichen Kinder sei nicht geschuldet, weil er mit der Klägerin eine Unterhaltsfreistellung vereinbart habe. Dies deshalb, weil er ehegemeinschaftliche Schulden zurückzahl...

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