Leitsatz (amtlich)

1. Für die Frage, ob dem klagenden Wettbewerbsverband eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, ist es nicht entscheidend, ob die repräsentative Zahl der Verbandsmitglieder dem Kläger unmittelbar angehört. Es genügt, dass Mitglieder einzelner Verbandsmitglieder eine repräsentative Mitgliederzahl begründen.

2. Die Gleichheit oder Verwandtschaft von Waren entfällt nicht dadurch, dass sich die Sortimente der Gewerbetreibenden nur teilweise und unter Umständen nur zeitweise überschneiden.

3. Für die Frage, ob dem Wettbewerbsverband eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, deren Mitgliedschaft über einen dem klagenden Wettbewerbsverein angehörigen Verband vermittelt wird, kommt es nicht darauf an, dass die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ausdrücklich zu den satzungsmäßig erklärten Zielen des vermittelnden Verbandes gehört (entgegen OLG Celle Urt. v. 14.2.2002 – 13 U 143/01). Der vermittelnde Verband muss nicht klagebefugt sein. Es genügt, dass die in ihm zusammengeschlossenen Gewerbetreibenden ihn allgemein mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt haben.

 

Normenkette

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Aktenzeichen HK O 85/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.01.2005; Aktenzeichen I ZR 146/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des LG Kaiserslautern vom 23.3.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 12.000 Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung den Zweck verfolgt, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Die Beklagte vertreibt in K. Foto-, Unterhaltungs-, Elektronik-, Computer-, Elektro- und Bürokommunikationsmittel aller Art, sowie elektrische Haushaltsgeräte. In einer Zeitungsbeilage vom 19.6.2000 bewarb sie unter der Überschrift „Wir haben für Sie am Preis gedreht” ein Fernsehgerät zum Preis von 977 DM mit dem zusätzlichen Hinweis: Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers 1.499 DM/Sie sparen 522 DM. Tatsächlich lag die Preisempfehlung aber nur bei 1.399 DM. Der Kläger mahnte die Beklagte deshalb ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte ab.

Auf Antrag des Klägers hat der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des LG Kaiserslautern die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 1.12.2000 verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld, ersatzweise -haft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Waren unter Hinweis auf die „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers” zu bewerben, wenn der dem eigenen Preis als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenübergestellte Preis nicht den Tatsachen entspricht, weil der empfohlene Preis niedriger ist. Des Weiteren hat das LG die Beklagte zur Zahlung von 290 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte innerhalb gesetzlicher Frist Einspruch eingelegt. Alleiniger Streitpunkt ist die Klagebefugnis des Klägers.

Der Kläger hat vorgetragen, er verfüge über die erforderliche Zahl von Mitgliedern, die mit der Beklagten im Wettbewerb stünden und sei nach seinen personellen, sachlichen und finanziellen Voraussetzungen im Stande, seine satzungsmäßigen Ziele umzusetzen. Er werde deshalb in der Rechtsprechung seit Jahren als klagebefugt angesehen.

Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 1.12.2000 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten.

Mit Urteil vom 23.3.2001 hat der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des LG Kaiserslautern das Versäumnisurteil vom 1.12.2000 aufrechterhalten. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird zur näheren Darstellung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung. Sie hat ihr Rechtsmittel innerhalb entsprechender Fristverlängerung begründet, die ihr auf rechtzeitigen Antrag hin gewährt worden ist.

Wie bereits in erster Instanz trägt die Beklagte vor, der Kläger verfüge nicht über die erforderliche Anzahl unmittelbarer Mitglieder, die zu ihr – der Beklagten – in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stünden. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Prozessführungsbefugnis auf Angehörige rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Zusammenschlüsse zurückgreife, sei er personell und finanziell gar nicht in der Lage, alle diese Sammelmitglieder wettbewerbsrechtlich zu betreuen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Kaise...

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