Leitsatz (amtlich)

Für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG kann Grundlage der Beurteilung ein weiterer sachlicher Markt sein als der, dem das beworbene Produkt angehört. Dies setzt indessen voraus, dass nähere tatsächliche Umstände vorgetragen werden, wonach Kunden durch die Wettbewerbsverletzung veranlasst werden, sich auch mit dem weiteren Angebot der Wettbewerbsverletzung auseinander zu setzen. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings auch, dass ggf. die erhebliche Zahl der Mitglieder am Maßstab des umfassenden sachlichen Marktes gemessen wird

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 26 O 4766/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen I ZR 51/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.2.2001 verkündete Urteil des LG Hannover – 26 O 4766/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.

Streitwert bis zu 130.000 DM.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer über 20.000 EUR.

 

Tatbestand

Die Klägerin warb so, wie die Zeitungsannonce Anlage K 8 zeigt.

Nachdem der Beklagte dies abgemahnt hatte, erhob die Klägerin vorliegende negative Feststellungsklage, die sich durch die Widerklage auf Unterlassung solcher Werbung in der Hauptsache erledigte, was die Parteien zu Protokoll vom 9.1.2001 (Bl. 43 d.A.) vor dem LG Hannover deshalb auch übereinstimmend erklärten.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die Widerklage abgewiesen.

Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der sein Vorbringen zur Klagebefugnis vertieft und beantragt das angefochtene Urteil zu ändern und die Klägerin zur verurteilen, die beanstandete Werbung zu unterlassen sowie Abmahnkosten zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte sei nicht klagebefugt, die Werbung überdies nicht zu beanstanden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG erkannt, dass der Beklagten die Klagebefugnis gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG fehlt. Denn der Beklagte hatte dem LG nicht substantiiert dargelegt, dass ihm die nach § 13 Abs. 2 UWG erforderliche erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben.

Dies ist dem Beklagten auch in der Berufungsinstanz trotz des Hinweises des Senates in der Verfügung vom 16.1.2002 „dass aus Ihrem Vorbringen nicht erkennbar ist, wer die Gewerbetreibenden sind, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Klägerin vertreiben und deren gewerbliche Interessen die Beklagte vertreten darf”, nicht gelungen.

1. Der Beklagte weist zum einen auf seine Liste … aus der Anlage zur Berufungsbegründung hin. In dieser Liste befindet sich nur ein Unternehmen in räumlicher Nähe zur Klägerin. Dies ist der …, der Kommunikationsmittel vertreibt.

Im Übrigen sind die dort genannten direkten Mitglieder dem räumlichen Markt der Klägerin nicht zuzuordnen. Die Parteien sind sich einig, dass der räumliche Markt bestimmt wird durch die … und die …. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass andere als das genannte Unternehmer … zu diesem räumlichen Markt gehören.

Hinzu kommt, dass keines der direkten Mitglieder auf dem selben sachlichen Markt tätig ist, auf den sich die beanstandete Werbeanzeige unmittelbar bezieht. Gegenstand der Werbeanzeige ist eine Waschmaschine, eine sogenannte „weiße Ware”. Es mag sein, dass unter bestimmten Umständen – so der Senat im Verfügungs-Urteil vom 29.12.2000 im Verfahren zu 13 U 235/00 – Grundlage der Beurteilung ein weiterer sachlicher Markt als der sein kann, dem das beworbene Produkt angehört. Dass wird dann der Fall sein, wenn durch die Wettbewerbsverletzung Kunden veranlasst werden, sich auch mit dem weiteren Angebot des Wettbewerbsverletzers auseinanderzusetzen und somit durch die Werbung in größere Nähe zum Vertragabschluss über das weitere, nicht direkt beworbene Angebot des Verletzers gebracht zu werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn durch eine beanstandete Werbung ein Kunde in einen Markt gelockt wird und auf dem Wege zu dem beworbenen Produkt durch die Abteilungen mit den übrigen Waren des Verletzers geführt wird. Zu allen diesen Umständen fehlt es jedoch am Vortrag des Beklagten. Alleine der Umstand, dass die Klägerin auch weitere Warengruppen führt, reicht nicht aus, um festzustellen, dass die Werbung die Klägerin auch den Markt für weitere Warengruppen betrifft, mithin für die Beurteilung der Klagebefugnis aus § 13 UWG auch die Anzahl von Wettbewerbern auf weiteren sachlichen Märkten herangezogen werden müssen. In diesem Zusammenhang wird überdies zu bedenken sein, dass dann, wenn man einen auf alle Branchen, in denen die vo...

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