Leitsatz (amtlich)

1. Die Erklärung eines Pferdeverkäufers im schriftlichen Kaufvertrag, dass ein Pferd nicht an verdeckten Mängeln oder Verletzungen oder Krankheiten leide, beinhaltet eine Beschaffenheitsvereinbarung.

2. § 476 BGB gilt beim Tierkauf nicht uneingeschränkt.

 

Normenkette

BGB §§ 437, 476

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 03.02.2010; Aktenzeichen 2 O 26/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 3.2.2010 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Hobby-Fahrer, kaufte bei der Beklagten, welche eine Pferdezucht betreibt, schwere Warmblutpferde, welche er für das Gespannfahren benötigte. Die Parteien streiten darum, ob der Kläger zwei oder drei Pferde kaufte. Unter den Pferden befand sich das 4 Jahre alte Fahr-Pferd "U.", das 4... EUR kostete. Im schriftlichen Kaufvertrag "versicherte" die Beklagte, dass das Pferd "keine verdeckten Mängel oder Verletzungen aufweist und an keiner Krankheit leidet". Der Kläger holte das Pferd am 29.11.2006 ab und bezahlte den Kaufpreis. Im Januar 2007 verkaufte er es an einen Dritten weiter, von welchem er das Tier zurücknahm, nachdem der Käufer ggü. dem Kläger Mängel gerügt hatte. Am 24.2.2007 wurde das Pferd auf Veranlassung des Dritten bei dem Zeugen K., einem Tierarzt, untersucht, welcher Röntgenaufnahmen fertigte und eine arthrotische Veränderung an dem linken Vorderbein und daraus resultierend eine Lahmheit des Pferdes diagnostizierte; das Pferd sei deshalb zur Ausübung des Fahrsports ungeeignet. Nachdem die Beklagte eine Aufforderung des Klägers, sich wegen der festgestellten Mängel mit ihm in Verbindung zu setzen, unbeachtet gelassen hatte, erklärte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.5.2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Kläger u.a. Rückzahlung des Kaufpreises und Schadenersatz. Durch das angefochtene Urteil, auf welches zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) die Beklagte im Wesentlichen entsprechend den vom Kläger gestellten Anträgen verurteilt.

Mit ihrer Berufung bekämpft die Beklagte das Urteil in vollem Umfang. Sie rügt die Rechtsauffassung und die Beweiswürdigung des Einzelrichters. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines dortigen Vorbringens.

Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung der Sachdarstellung Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Sitzungsniederschrift vom 9.12.2010 verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten führt zum Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrages über das Fahr-Pferd "U." (§§ 437 Nr. 2, 440, 433 BGB), noch auf Ersatz von Unterstellkosten oder Schadensersatz (§§ 347 Abs. 2, 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB). Der Kläger hat nicht bewiesen, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn mangelhaft war.

1. Das LG hat angenommen, dass ein Rücktrittsrecht des Klägers bestehe, weil die von dem Sachverständigen Prof. Dr. L. in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.5.2009 festgestellte (geringgradige) Arthrose des Pferdes "U." gegen die im schriftlichen Kaufvertrag vom 28.10.2006 getroffene Vereinbarung verstoße, dass das Tier nicht an verdeckten Mängeln oder Verletzungen oder einer Krankheit leide. Dem ist nicht zu folgen.

a) Richtig hat der Einzelrichter ausgeführt, dass in dieser Erklärung keine Garantie der Beklagten enthalten ist.

Eine Garantie ist anzunehmen, wenn der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache in der Weise zusichert, dass er in bindender Weise die Gewähr dafür übernehmen will, dass die verkaufte Sache diese Eigenschaft hat und er in allen Fällen des Fehlens der Beschaffenheit dafür einstehen will (BGH, Urt. v. 29.11.2006 - VIII ZR 92/06 - bei juris). Eine echte Garantie kann noch nicht in der Versicherung gesehen werden, dass das Tier keine verdeckten Mängel oder Verletzungen habe, weil solche Äußerungen keine Gewährsübernahme bedeuten, sondern lediglich eine Aussage über den Kenntnisstand und die Redlichkeit des Verkäufers enthalten (BGH, Urt. v. 7.3.2003 - V ZR 437/01 - bei juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 443 Rz. 11). Dass die Beklagte darüber hinaus einschränkungslos erklärt hat, dass das Tier auch an keiner Krankheit leide, bedeutet keine darüber hinausgehende eigenständige Garantie hinsichtlich der Abwesenheit jeglicher Erkrankung. Ob eine Garantie vorli...

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