Leitsatz (amtlich)

›Eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fenster- und Türenherstellers enthaltene Klausel, nach der im Falle vereinbarter Lieferung und Montage 80 % der Vergütung schon bei Anlieferung der Ware und die restlichen 20 % nach Montage fällig werden sollen, ist unwirksam.‹

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 4 O 1690/99)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch des Klägers auf Verwendung einer AGB-Klausel.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Die Beklagte stellt Türen und Fenster her, die sie ihren Kunden liefert und auf deren Wunsch auch einbaut. Sie schließt mit ihren Kunden sog. "Werkslieferverträge", auf deren Vorderseite folgende Klausel abgedruckt ist:

"Zahlung: Bei Lieferung mit Montage: 80 % der angelieferten, abgeladenen und besichtigten Waren per Scheck, 20 % nach Montage per Scheck."

Die gleiche Klausel findet sich in Ziffer 8 der Liefer- und Zahlungsbedingungen der Beklagten, die auf der Rückseite der Vertragsformulare wiedergegeben sind oder ihren Vertragen beigefügt werden.

Der Kläger beanstandet die Zulässigkeit dieser Klausel.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf ihre Werk- und Werklieferungsverträge über Fenster und Türen nebst Zubehör in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden: "Zahlung: Bei Lieferung mit Montage: 80 % der angelieferten, abgeladenen und besichtigten Ware per Scheck, 20 % nach Montage per Scheck."

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Klausel sei nicht zu beanstanden. Die gelieferten Waren seien deutlich mehr wert, als ihre Montage (Beweis: Sachverständigengutachten). Diese sei nur mit 10 % der Summe eines Auftrages zu veranschlagen. Mithin liefere die Beklagte ihren Kunden einen Gegenwert von 90 % des Gesamtauftrags, verlange aber nur 80 % dafür.

Mit Urteil vom 28. Juni 2000 hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) der Klage stattgegeben.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Rechtfertigung der Klausel weiterverfolgt und vertieft.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 15. Dezember 2000.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, §§ 511, 511 a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

1. Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG klagebefugt. Er hat in erster Instanz dargelegt, dass er keine gewerblichen Ziele verfolgt und dass es zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fordern. Er hat weiter dargelegt, dass er sich zu annähernd 100 % aus Mitteln des Bundeswirtschaftsministeriums finanziert und dass seine Klagebefugnis in anderen gerichtlichen Verfahren bereits mehrfach bejaht worden ist. Die Beklagte hat daraufhin die Voraussetzungen der Klagebefugnis nicht mehr bestritten.

2. In der Sache hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus §§ 13 Abs. 1 AGBG zu Recht bejaht. Begründet die beanstandete Klausel eine Vorleistungspflicht der Kunden der Beklagten, so ist für die Frage ihrer Wirksamkeit grundsätzlich § 9 AGBG maßgebend (vgl. dazu BGH NJW 1999, 2180, 2182; BGH NJW 2001, 292, 294, jew. m.w.N.). Zielt die Klausel hingegen auf eine Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten der Kunden, so ist ihre Wirksamkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a und b AGBG zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1985, 855, 857 und NJW 1985, 852). Der Bundesgerichtshof hat die Unwirksamkeit nach beiden Bestimmungen für die Klausel eines Fensterherstellers bejaht, mit der bei vertraglich eingeschlossener Montage 90 % der Vergütung bei Anlieferung und der Rest bei Bauabnahme fällig werden sollte (BGH NJW 1985, 855 aaO). Die in dieser Entscheidung herangezogenen Grundsätze führen auch im hier vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit.

a. Die Klausel ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a und b AGBG schon deshalb unwirksam, weil sie Leistungsverweigerungsrechte der Kunden der Beklagten einschränkt. Da eine geltungserhaltende Reduktion im Verfahren nach § 13 AGBG ausscheidet (vgl. BGH aaO m.w.N.), ist die kundenfeindlichste Auslegung maßgebend. Unter ihrer Zugrundelegung sind Fälle denkbar, in denen eine Montage oder aber die Beseitigung von Mängeln bei der Montage mit einem Aufwand verbunden ist, der den nach Zahlung der ersten Rate verbleibenden Teil von 20 % des Werklohns erreich...

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