Verfahrensgang

AG Kaiserslautern (Entscheidung vom 24.02.2020)

 

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 24.02.2020 wird als unbegründet verworfen.
  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen in zulässiger Weise eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz - Zentrale Bußgeldstelle - vom 8. Oktober 2019 (Az.: 09.2004444.1) am 24. Februar 2020 wegen vorsätzlichen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat, mit Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2a StVG, angeordnet. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Beanstandung der Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

Der Einzelrichter des Senats hat die Sache mit Beschluss vom 28. Mai 2020 gem. § 80a Abs. 3 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Mai 2020 eine Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (nachfolgend: PTB) eingeholt und deren unter dem 14. August 2020 erstellte Äußerung, zu der der Betroffene angehört worden ist, verwertet.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 7. August 2019 um 10:41 Uhr in der Gemarkung Kollweiler die L 372 in Fahrtrichtung Kollweiler mit einem PKW, wobei er die dort mittels Verkehrszeichen (Zeichen 274) auf 70 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit (nach Toleranzabzug) um 43 km/h mit bedingtem Vorsatz überschritt. Die Messung wurde mit einem Messgerät ES 3.0 der Firma ESO vorgenommen.

II.

1.

Die - nicht näher ausgeführte - Sachrüge des Betroffenen ist unbegründet i.S.d. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil weist keinen ihn benachteiligenden sachlich-rechtlichen Fehler auf.

2.

Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene eine Verletzung von § 147 StPO bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs beanstandet, ist ebenfalls nicht begründet.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Nach Einlegung des Einspruchs gegen den vorbezeichneten Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Oktober 2019 gegenüber der Bußgeldbehörde "komplette Akteneinsicht (...) insbesondere in die gesamte Messreihe" beantragt. Die Einsicht sollte "die Falldatensätze der gesamten tatgegenständlichen Messreihe mit Rohmessdaten/Einzelmesswerten sowie Statistikdatei und Caselist, sämtliche vorhandenen Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme, die Konformitätsbescheinigung zum Messgerät, Aufbau- bzw. Einbauanweisung der Firma Vitronic für das Messgerät Poliscan FM 1 bei Verwendung in einem Trailer sowie die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung" umfassen. Vorsorglich, für den Fall der Verweigerung der Akteneinsicht, hat der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung dieses Begehrens hat der Betroffene vorgetragen, ein eventueller Messfehler könne nur durch Einsicht in diese Unterlagen bzw. Daten erkannt werden. Insbesondere könne nur mit Hilfe dieser Unterlagen überprüft werden

- das Vorliegen atypischer Fotopositionen

- die Divergenz zwischen der Anzahl der erfassten Messungen und der generierten Falldatensätze

- die Annullierungsrate des Geräts

- Bewegungen des Messgeräts während der Messung

- die eventuelle Nutzung von Messpunkten außerhalb des Messbereichs.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 hat die Bußgeldbehörde dem Betroffenen mitgeteilt, dass nach erneuter Prüfung an dem Bußgeldbescheid festgehalten werde und die Sache nach dem 30. Oktober 2019 an das Amtsgericht abgegeben werde. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Oktober 2019 hat der Betroffene seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wiederholt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 hat die Bußgeldbehörde Einsicht in "die Messreihe" u.a. mit der Begründung abgelehnt, diese sei nicht Aktenbestandteil und ein Anspruch des Betroffenen auf Überlassung bestehe nicht. Der Überlassung einer sog. "Lebensakte" stehe entgegen, dass diese in Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen und daher nicht geführt werde. Mit Schriftsatz vom 9. November 2019 hat der Betroffene seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wiederholt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. November 2019 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anspruch auf Überlassung der Daten der gesamten Messreihe bestehe. Die weiter begehrten Daten oder Unterlagen seien nicht Teil der Verfahrensakte, insoweit gebiete weder das Gebot eines fairen Verfahrens noch der Anspruch auf rechtliches Gehör deren Beziehung.

Das Amtsgericht hat sodann für den 10. Februar 2020 Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und diesen s...

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