Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 15.09.2008; Aktenzeichen 6 O 325/08)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin hat die nach §§ 131a Abs. 2, 128c Abs. 2 KostO entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Verfahren der sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin zu 90 % zu tragen.

Die Antragsgegnerin hat die durch die Anschlussbeschwerde entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin im Verfahren der sofortigen Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu 10 % zu tragen.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin entwickelt und vermarktet u.a. Computer- und Videospiele. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen Internet-Provider.

Das sog. "A."-Unternehmen L. AG aus der S. hat im Auftrag der Antragstellerin festgestellt, dass am 28. bzw. 29.8.2008 verschiedene Internetnutzer unter im Einzelnen aufgeführten, über die Antragsgegnerin als Provider zur Verfügung gestellten IP-Adressen eine als "E." bzw. "www.b." bezeichnende Datei über das sog. Peer-to-Peer-Netzwerk "B." anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht haben.

Die Antragstellerin wirbt auf ihrer Internetseite damit, bewusst darauf verzichtet zu haben, das Spiel mit einem Kopierschutz zu versehen. In einer Erklärung der Antragsstellerin vom 13.5.2008, die diese mit Schriftsatz vom 3.9.2008 als Anlage AST 9 vorgelegt hat, heißt es, die technische Implementierung eines Kopierschutzes mache angesichts der Kosten und des Aufwands, der letztlich von Raubkopierern in den meisten Fällen umgangen werde, keinen Sinn. Gleichzeitig hat sie in dieser Erklärung zu einem "Feedback" zu ihrer Entscheidung aufgerufen.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem seit 5.6.2008 auf dem Markt erhältlichen Computerspiel "E.". Bei den genannten Dateien handele es sich um vollständige und funktionsfähige Versionen dieses Computerspiels. Das stehe aufgrund der ermittelten Hashwerte fest. Vorliegend seien zwei verschiedene Hashwerte ermittelt worden, was darauf zurückzuführen sei, dass insgesamt fünf verschiedene Versionen des Spiels "E." im Umlauf seien, welche sich zwar nicht inhaltlich, aber durch ihre Dateigröße unterschieden und deshalb unterschiedliche Hashwerte aufwiesen. Die Verletzung ihres geistigen Schutzrechtes durch die zu den genannten Zeitpunkten unter den jeweiligen IP-Adressen im Internet aktiven Nutzer sei offensichtlich. Dies gelte aufgrund der den Anschlussinhaber treffenden Prüfpflichten auch für den Fall, dass die Verletzungshandlung nicht von ihm selbst, sondern von einem den Internetzugang nutzenden Dritten vorgenommen worden sei. Der Anschlussinhaber sei für die Handlungen, die über "seine" Internetverbindungen vorgenommen werden, selbst dann als Störer verantwortlich, falls sein (unverschlüsselter) WLAN-Zugang durch unbekannte Dritte missbraucht werde, weil es jedem Inhaber technisch möglich und zumutbar sei, den Zugang durch geeignete Verschlüsselungsmaßnahmen vor Missbrauch zu schützen. Die hinter den mitgeteilten IP-Adressen verborgenen Nutzer hätten für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen im "gewerblichen Ausmaß" erbracht, indem sie die eingangs genannten Dateien anderen Internetnutzern zum "Download" zur Verfügung gestellt hätten. Das erforderliche "gewerbliche Ausmaß", welches aus Anzahl und Schwere der Rechtsverletzungen abgeleitet werden könne, ergebe sich hier aus dem Umstand, dass es sich bei dem zum Herunterladen bereitgestellten Programm um ein aktuelles Produkt handele.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr - auch unter gegebenenfalls erforderlicher Verwendung von Verkehrsdaten - jeweils Auskunft über die vollständigen Namen und die Anschriften der Personen zu erteilen, denen im Rahmen der Nutzung der von der Antragsgegnerin erbrachten Dienstleistung die aus der mit AST 7 bezeichneten Auflistung ersichtlichen jeweils genannten IP-Adressen zu den jeweils genannten Zeitpunkten zugeordnet waren.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt und hierzu vorgetragen, die von der L. AG eingesetzte Software arbeite nicht "ausnahmslos korrekt". Fehler, Fehlbedienungen und Manipulationen seien vielmehr nicht auszuschließen. Zudem könne jeder Nutzer bei Einstellung einer Datei in ein Tauschbörsenprogramm das Herunterladen dieser Datei durch entsprechende Einstellungen technisch verhindern, so dass nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass das Programm der Antragstellerin in den genannten Fällen tatsächlich zum Herunterladen zur Verfügung stand. Im Übrigen gebe es bei Nutzung eines Internetzugangs durch Dritte keine geeigneten Schutzmöglichkeiten, die Insta...

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