Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur fehlerhafter Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Versorgungsausgleich. hier: Korrektur fehlerhafter Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Korrektur von vornherein unrichtiger Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann in analoger Anwendung von § 10a VAHRG erfolgen.

2. Zur Zulässigkeit der prozentualen Festlegung des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages (Bestätigung von OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.9.2001 - 2 UF 104/01, OLGReport Zweibrücken 2002, 30 = FamRZ 2002, 399).

 

Normenkette

BGB § 1587d Abs. 2, § 1587g Abs. 3; VAHRG § 10a

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Beschluss vom 12.10.2004; Aktenzeichen 5b F 175/04)

 

Tenor

I. Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 12.10.2004 geändert:

1. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin in Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 13.11.2003 (Az. 5b F 444/03) zum Ausgleich seiner Altersversorgung bei der Firma ... ab 1.5.2004 eine monatliche, künftig monatlich im Voraus zahlbare, Ausgleichsrente i.H.v. 46,3370 % der jeweils bezogenen monatlichen Bruttobetriebsrente zu zahlen.

2. Der Antragsgegner hat seine nach Rechtskraft dieser Entscheidung fälligen monatlichen Betriebsrentenansprüche ggü. der Firma ... in der der Antragstellerin jeweils geschuldeten Höhe (46,3370 % des jeweiligen monatlichen Bruttorentenbetrages) an die Antragstellerin abzutreten.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die von ihnen während der Ehezeit (1.7.1962 bis 30.4.1991) erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden durch Scheidungsverbundurteil des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 17.9.1992 (AG Ludwigshafen, Urt. v. 17.9.1992 - 5b F 102/91) öffentlich-rechtlich ausgeglichen. Der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der Firma Air Liquide GmbH wurde dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein durch Beschl. v. 13.11.2003 (AG Ludwigshafen, Beschl. v. 13.11.2003 - 5b F 444/03) den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin zum Ausgleich der Betriebsrente monatlich 33,6436 % des Bruttorentenbetrages ab dem 5.9.2003 zu zahlen habe. Dieser Entscheidung lagen die Auskünfte des Versorgungsträgers der Betriebsrente im Verbundverfahren, dessen Akten das FamG beigezogen hatte, zugrunde, die auf einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners vom 1.4.1970 bis zum 31.7.2001 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Antragsgegners) beruhten. Die Entscheidung des FamG vom 13.11.2003 wurde mit Ablauf der Rechtsmittelfristen am 3.1.2004 rechtskräftig.

Mit ihrem am 20.4.2004 eingereichten Antrag begehrt die Antragstellerin die Abänderung dieser Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Der Ausgleichsentscheidung lägen unrichtige Tatsachen zugrunde; sie sei daher fehlerhaft. Die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners habe nicht vom 1.4.1990 bis Ende Juli 2001 angedauert, sondern sei - wie sie nunmehr erfahren habe - bereits zum 31.12.1992 durch Ausscheiden des Antragsgegners aus dem Arbeitsverhältnis beendet worden. Damit betrage die Gesamtbetriebszugehörigkeit nicht 376 Monate, sondern lediglich 273 Monate (1.4.1970 bis 31.12.1992), so dass der Ehezeitanteil der Betriebszugehörigkeit und damit der im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu ihren Gunsten auszugleichende Anteil an der Betriebsrente des Antragsgegners deutlich höher sei. Er liege nicht lediglich bei 33,6436 %, sondern bei 46,3370 %.

Diesem Begehren auf Abänderung stehe die materielle Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung nicht entgegen. Da der Beschluss über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohne mündliche Verhandlung ergangen sei, sei letzte Tatsachenverhandlung diejenige im Rahmen des Scheidungsverfahrens gewesen, so dass die (später erfolgte) vorzeitige Beendigung der Betriebszugehörigkeit nach Schluss der letzten Tatsachenverhandlung eingetreten sei und damit gem. § 1587g Abs. 3 i.V.m. § 1587d Abs. 2 BGB die Änderung der getroffenen Entscheidung ermögliche.

Das FamG hat den Antrag der Antragstellerin auf Abänderung der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgewiesen. Die getroffene Ausgleichsentscheidung sei zwar unrichtig, da bei ihr von einer nicht zutreffenden Betriebszugehörigkeit ausgegangen worden sei. Einer Korrektur stehe jedoch die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Die Voraussetzungen der §§ 1587g Abs. 3, 1587d Abs. 2 BGB...

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