Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenschuldner im WEG-Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Wird das Gericht - wie im wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren - nur aufgrund eines Antrages tätig, so haftet der Antragsteller für die Kosten aller Maßnahmen, die das Gericht zur ordnungsgemäßen Erledigung des beantragten Geschäftes vornimmt, auch wenn er einzelne Handlungen, etwa eine Beweisaufnahme, nicht besonders beantragt hat.

 

Normenkette

KostO § 8 Abs. 1, 3, § 14 Abs. 5, 6 S. 3, § 137 Abs. 1 Nr. 6; WEG § 43 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 09.10.2006; Aktenzeichen 5 T 112/06)

AG Trier (Aktenzeichen 6 UR II 13/05. WEG)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie streiten um die Frage, wer von ihnen in einem Beschlussanfechtungsverfahren gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG den Vorschuss für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu zahlen hat.

Der Beteiligte zu 1) begehrt u.a. die Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom 17.3.2005 zu der von ihm beantragten Isolierung des Speichers und Schalldämmung einer Wohnung gefassten Beschlüsse. Mit Beschluss vom 6.9.2005 hat das AG zu der Frage des Vorliegens von Geruchs- und Geräuschimmissionen die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und die Beauftragung des Sachverständigen davon abhängig gemacht, dass der Beteiligte zu 1) Vorschuss leistet, was dieser getan hat. Nachdem der Sachverständige mitgeteilt hat, dass der eingezahlte Betrag nicht ausreicht, hat das AG zunächst mit Verfügung vom 20.2.2006 von dem Beteiligten zu 1) weiteren Vorschuss i.H.v. 3.400 EUR angefordert. Nachdem der Beteiligte zu 1) Einwände hiergegen erhoben hatte, hat das AG mit Beschluss vom 9.8.2006 den weiteren Vorschuss von den Beteiligten zu 2) angefordert. Auf deren hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Kammer den Beschluss des AG aufgehoben und ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1) zur Einzahlung des Vorschusses verpflichtet sei. Das LG hat die weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen.

II.1. Die weitere Beschwerde, über die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2b GerOrgG das OLG Zweibrücken zu entscheiden hat, ist infolge ihrer Zulassung durch das LG als Rechtsbeschwerde statthaft (§ 8 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 5 KostO), nicht an eine Frist gebunden (§ 14 Abs. 4 KostO) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. Insbesondere ist die weitere Beschwerde auch formgerecht eingelegt. Zwar kann sie seit dem 1.7.2004 nicht mehr bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden, § 8 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 6 Satz 3 KostO (vgl. auch Rohs/Wedewer, KostO, 2. Aufl. 2006, § 8 Rz. 25). Der Beteiligte zu 1) hat die Beschwerdeschrift jedoch auch bei dem AG Trier eingereicht, welches sie ausweislich der Verfügung vom 9.11.2006 dem LG "zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung" zugeleitet hat. Dort hat wiederum der Vorsitzende mit Verfügung vom 13.11.2006 die Weiterleitung an das Pfälzische OLG Zweibrücken veranlasst. Damit ist der Vorschrift des § 14 Abs. 6 Satz 3 KostO Genüge getan.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 8 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 5 KostO i.V.m. § 546 ZPO).

Die Ausführungen der Zivilkammer sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst hat die Kammer zutreffend ausgeführt, dass die Kostenordnung auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 WEG für das dortige Verfahren anwendbar ist. Nach § 1 KostO werden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, nach diesem Gesetz erhoben. Die Vergütung des Sachverständigen ist als Auslage nach § 137 Abs. 1 Nr. 6 KostO zu begleichen. Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 KostO kann hierfür ein Vorschuss erhoben werden. Nach § 2 KostO ist zur Zahlung der Kosten bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat (§ 2 Nr. 1 KostO); bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, ist derjenige Kostenschuldner, dessen Interesse wahrgenommen wird (§ 2 Nr. 2 KostO). Ausgehend hiervon hat das LG zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen den Beteiligten zu 1) als Kostenschuldner für die Zahlung des weiteren Vorschusses angesehen. Bei dem hier vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Antragsverfahren (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG; vgl auch OLG Karlsruhe FGPrax 2006, 108; Staudinger/Wenzel, WEG, 13. Bearb. 2005' § 48 Rz. 5), weshalb § 2 Nr. 1 KostO einschlägig ist. Eine Inanspruchnahme als Kostenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO ist hingegen nur dann gerechtfertigt, wenn eine Entscheidung von Amts wegen überhaupt in Betracht kommt. Ob die gerichtliche Tätigkeit in diesem Fall letztlich durch den als Anregung zu wertenden Antrag eines Beteiligten oder aber durch sonstige Umstände veranlasst worden ist, ist insoweit ohne Belang (vgl. OLG Zweibrücken

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