Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenvorschuß im WEG-Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfallen, handelt es sich um Antragsverfahren i.S.v. § 8 KostO. Es ist deshalb regelmäßig gerechtfertigt, die Antragsschrift nicht vor Eingang des Vorschusses zuzustellen.

2. Ein Antragsteller kann Zustellung seines Antrags ohne Vorschussleistung nicht mit der Begründung verlangen, seine Sache sei von besonderer Bedeutung und Eilbedürftigkeit.

3. Der Kostenvorschuß umfasst auch die Zustellungsauslagen. Das gilt auch, wenn die Zustellung wegen Interessenkollision nicht über den Verwalter bewirkt werden kann, sondern an die einzelnen Eigentümer erfolgen muss.

 

Normenkette

KostO § 2 Nr. 1, §§ 8, 137 Nr. 2; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3, § 43

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Beschluss vom 24.10.2005; Aktenzeichen 62 T 147/05 B)

AG Singen (Aktenzeichen 7 UR-WEG 52/05)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Konstanz vom 24.10.2005 - 62 T 147/05 B - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Schriftsatz vom 27.8.2005 haben sie beim AG Singen beantragt,

I. die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 7.5.2005 gewählte Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft abzuberufen und stattdessen die bei der Wahl unterlegene Mitbewerberin einzusetzen;

II. entsprechende einstweilige Anordnungen zu erlassen.

Zugleich haben sie beantragt, "gem. § 8 Abs. 2 KostO (Sollvorschrift) und - wie seinerzeit - unbürokratisch von einer entsprechenden Vorschusserhebung abzusehen" (AS. 19).

Das AG hat den Gegenstandswert des Verfahrens durch Beschl. v. 30.8.2005 vorläufig auf 10.000 EUR festgesetzt und mit Verfügung vom selben Tag von den Antragstellern den mit 541,20 EUR (1-fache Gebühr aus 10.000 EUR und Zustellkosten für 87 Zustellungen) berechneten Kostenvorschuß angefordert.

Nachdem die Antragsteller mit Schreiben vom 31.8.2005 darum gebeten hatten, die Zustellung nicht von einer Vorschusszahlung abhängig zu machen, hat das AG mit Beschl. v. 1.9.2005 entschieden, dass die Antragsschrift zugestellt werde, sobald der Kostenvorschuß eingegangen sei. Das Beschwerdeschreiben der Antragsteller vom 2.9.2005 hat das AG auch als Kostenerinnerung aufgefasst; diese hat es mit Beschl. v. 5.9.2005 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 13.9.2005 haben die Antragsteller ggü. dem LG klargestellt, dass sie sich nicht gegen die Vorschusserhebung, sondern allein gegen die Abhängigmachung der Zustellung von der Einzahlung des Vorschusses - der hinsichtlich der Zustellkosten zumindest überhöht angesetzt sei - wenden.

Mit Beschl. v. 24.10.2005 hat das LG die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsteller. Der Bezirksrevisor, dem hierzu Gelegenheit gegeben worden war, hatte eine Stellungnahme nicht abgegeben.

II. Die vom LG zugelassene und an keinen Beschwerdewert gebundene weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 8 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 5 KostO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt, das AG habe mit Recht die Durchführung des Verfahrens von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 KostO sei es regelmäßig gerechtfertigt, die Antragsschrift nicht vor Eingang des Vorschusses zuzustellen. Ein Fall, in dem das Verlangen nach vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kosten nicht angebracht erscheine (§ 8 Abs. 2 S. 2 KostO), liege nicht vor. Die Höhe des Vorschusses - insb. die der Zustellungsauslagen - sei nicht zu beanstanden.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Da die der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfallenden wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren einen Antrag voraussetzen (§ 43 Abs. 1 WEG), handelt es sich bei ihnen um Antragsverfahren i.S.v. § 8 KostO (BayObLGZ 2000, 340 ff. [342]; Staudinger/Wenzel, BGB, 13. Bearb. 2005, § 48 Rz. 5). Nach der zwingenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 KostO haben die Antragsteller als Kostenschuldner (§ 2 Nr. 1 KostO) deshalb - was sie inzwischen auch nicht mehr verkennen - einen zur Deckung der gesamten Kosten ausreichenden Vorschuß zu zahlen; Kostenvorschüsse sind zu erheben, wenn die Amtshandlung nicht bis zur Entrichtung bestimmter Kostenvorschüsse zurückgestellt wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KostVfg).

b) Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 KostO soll die Vornahme des Geschäfts von der Einzahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Dies bedeutet, dass es regelmäßig gerechtfertigt ist, die Antragsschrift vor Eingang des Vorschusses nicht zuzustellen (OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2005, 20; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 48 Rz. 75; ähnlich Staudinger/Wenzel, BGB, 13. Bearb. 2005, § 48 Rz. 6), das Verfahren ruht dann (BVerfGE 10, 264 ff. [269]; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl. 2005,...

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