Leitsatz (amtlich)

Eine Entscheidung, mit der die beantragte Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund abgelehnt wird, ist nicht anfechtbar.

 

Normenkette

ZPO §§ 252, 567, 628

 

Verfahrensgang

AG Speyer (Aktenzeichen 41 F 112/01)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsgegnerin zugelassen.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG den Antrag der Antragsgegnerin, die Folgesache Zugewinnausgleich zur gesonderten Entscheidung abzutrennen, abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht statthaft.

In Rspr. und Lit. ist umstritten, ob eine Entscheidung, mit der die Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund (§ 628 ZPO) abgelehnt wird, anfechtbar ist (zum Meinungsstand s. etwa OLG Naumburg v. 20.6.2001 – 8 WF 116/01, FamRZ 2002, 331 f.; OLG Hamm v. 18.5.2001 – 11 WF 140/01, FamRZ 2002, 333; OLG Oldenburg v. 14.4.2000 – 11 W 52/00, OLGReport Oldenburg 2000, 202 = FamRZ 2001, 167 f.; FA-FamR/von Heintschel/Heinegg, 4. Aufl., 1. Kap., Rz. 185).

Der Senat verneint die Statthaftigkeit einer Beschwerde.

Ein Rechtsmittel ist weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt noch ist eine Anfechtbarkeit durch sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben. Danach findet die sofortige Beschwerde statt, wenn es sich um eine eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Das auf die Abtrennung einer Folgesache gerichtete Begehren einer Partei stellt indes lediglich eine Anregung an das Gericht dar und beinhaltet kein Gesuch i.S.v. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung etwa OLG Koblenz FamRZ 1991, 209).

Der Senat hält auch eine Anfechtbarkeit nach § 252 ZPO analog nicht für gerechtfertigt, wenn die ablehnende Entscheidung mittelbar einer Aussetzung des Verbundverfahrens gleichkommt (so aber etwa OLG Naumburg v. 20.6.2001 – 8 WF 116/01, FamRZ 2002, 331). Die Fortsetzung des Scheidungsverbundverfahrens bis zur Entscheidungsreife der Ehesache sowie aller anhängigen Folgesachen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, die Abtrennung einer Folgesache zur Vorabentscheidung über die übrigen Verbundsachen ist der Ausnahmefall. Wenn denn das FamG eine Abtrennung ablehnt und die betreffende Folgesache mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zur Entscheidungsreife führt, sind jedenfalls die betreffenden gerichtlichen Maßnahmen – etwa Vertagung auf unbestimmte Zeit, die Ablehnung einer Terminsanberaumung oder eines Beweisbeschlusses – nach § 252 ZPO anfechtbar. Einer Gesetzesanalogie bedarf es somit weder zum Schutz maßgeblicher Verfahrensinteressen einer Partei noch zur Ausfüllung einer planwidrigen Gesetzeslücke.

Im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsprechung der OLG zur Statthafthaftigkeit der sofortigen Beschwerde erscheint es sachgerecht, gem. § 574 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 Ziff. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde für die Antragsgegnerin zuzulassen.

Hoffmann Geisert Hense

 

Fundstellen

Haufe-Index 1110185

FamRZ 2003, 1197

EzFamR aktuell 2003, 93

FF 2003, 143

FamRB 2003, 214

OLGR-KSZ 2003, 150

www.judicialis.de 2002

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