Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde gegen Abtrennung einer Folgesache

 

Verfahrensgang

AG Ahlen (Beschluss vom 29.06.2004; Aktenzeichen 15 F 33/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Ahlen vom 29.6.2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind seit dem 9.4.1965 verheiratete und seit Februar 2001 getrennt lebende Eheleute. Beide Parteien beziehen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Scheidungsantrag des am 24.12.1932 geborenen Antragstellers ist der am 13.8.1933 geborenen Antragsgegnerin am 23.3.2002 zugestellt worden. Mit Schriftsätzen vom 28.3.2002 (Bl. 17 GA) und 6.5.2002 (Bl. 47 GA) haben die Parteien sich wechselseitig im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen, mit Schriftsatz vom 2.7.2003 (Bl. 302) hat die Antragsgegnerin später einen eigenen Scheidungsantrag gestellt und hiermit den Antrag verbunden, das Verfahren hinsichtlich des Zugewinns abzutrennen. Zur Begründung ihres Abtrennungsantrags hat die Antragsgegnerin u.a. darauf verwiesen, das laufende Scheidungsverfahren stelle für sie eine besondere nervliche wie gesundheitliche Belastung dar, zudem sei sie auf den zu ihren Gunsten durchzuführenden Versorgungsausgleich angewiesen, um aus dem hieraus zu erwartenden Ausgleichsbetrag ihr karges Renteneinkommen von derzeit nur 330 Euro monatlich aufzustocken.

Mit Teilanerkenntnis- und Teilurteil vom 29.6.2004 hat das AG den Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin verurteilt, im Rahmen der Zugewinnausgleichsklage des jeweils anderen Teils die Richtigkeit der zuvor gemachten Angaben an Eides statt zu versichern. Daneben hat das AG mit Beschluss vom selben Tag den Antrag der Antragsgegnerin auf Abtrennung des Verfahrens über die Folgesache Zugewinn zurückgewiesen.

Gegen die letztgenannte Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des FamG, mit der die Abtrennung einer Folgesache nach § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abgelehnt wurde, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt (Zulässigkeit verneinend u.a.: OLG Köln v. 3.1.2003 - 14 WF 194/02, OLGReport Köln 2003, 169 f.; OLG Zweibrücken v. 6.12.2002 - 5 WF 129/02, OLGReport Zweibrücken 2003, 150 f.; OLG Naumburg FamRZ 2001, 167; v. 7.8.1999 - 8 UF 245/99, FamRZ 2001, 430; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 98; FamRZ 1978, 362; OLG Stuttgart v. 16.9.1998 - 17 WF 312/98, OLGReport Stuttgart 1998, 433; OLG Oldenburg v. 14.4.2000 - 11 WF 52/00, OLGReport Oldenburg 2000, 202 f.; OLG Dresden FamRZ 1994, 1121; OLG Hamburg MDR 1978, 148, m.w.N.; OLG Hamm FamRZ 1979, 724 = NJW 1979, 1309; FamRZ 1993, 984 f.; OLG Bamberg v. 14.5.1986 - 2 WF 137/86, FamRZ 1986, 1011; OLG Düsseldorf v. 18.1.1994 - 5 WF 211/93, OLGReport Düsseldorf 1994, 167 = FamRZ 1994, 1121: Johannsen/Henrich/Sedemund/Treiber, Eherecht, ZPO, § 628 Rz. 16; Zöller/Philippi, ZPO, Rz. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 628 Rz. 9 f., m.w.N.; Zulässigkeit bejahend dagegen: u.a. OLG München v. 25.3.1994 - 4 WF 35/94, OLGReport München 1994, 80 f.; OLG Naumburg v. 29.6.2001 - 14 WF 108/01, OLGReport Naumburg 2001, 464 f.; OLG Hamm FamRZ 1978, 811; OLG Hamm FamRZ 1977, 811; FamRZ 1986, 1121 = NJW-RR 1987, 986; OLG Frankfurt FamRZ 1979, 62; OLG Dresden, Beschl. v. 4.3.1996 - 11 WF 316/95, n.v.; Klauser in MünchKomm/ZPO, § 628 Rz. 19; Rolland, 1. EheRG, ZPO, § 628 Rz. 15; Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil I Rz. 396; wohl auch Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 628 Rz. 11).

2. Der Senat folgt insoweit in st. Rspr. (u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 18.5.2001 - 11 WF 140/01, FamRZ 2002, 333) der erstgenannten Auffassung.

Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder die angefochtene Entscheidung die Zurückweisung eines "das Verfahren betreffenden Gesuches" darstellt. Beides ist hier nicht der Fall.

Die Vorschriften der §§ 622 ff. ZPO eröffnen keine Beschwerdemöglichkeit gegen die verweigerte Abtrennung einer Scheidungsfolgesache. Der Antrag, die Ehe nach Abtrennung einer Folgesache zu scheiden, stellt weiterhin auch kein "das Verfahren betreffendes Gesuch" i.S.d. § 567 Abs. 1 ZPO dar. Die Entscheidung über eine Abtrennung von anhängigen Folgesachen ist vom FamG von Amts wegen zu treffen und steht - wie auch der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 628 ZPO zeigt ("Das Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben ...") im Ermessen des Gerichts, weshalb ein entsprechender Antrag einer Partei lediglich eine Anregung darstellt (OLG Oldenburg v. 14.4.2000 - 11 WF 52/00, OLGReport Oldenburg 2000, 202, m.w.N.; OLG Stuttgart v. 16.9.1998 - 17 WF 312/98, OLGReport Stuttgart 1998, 433; OLG Düsseldorf v. 18.1.1994 - 5 WF 211/93, OLGReport Düsseldorf 1994, 167 = FamRZ 1994, 1121; Z...

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