Verfahrensgang

AG Dessau (Beschluss vom 02.06.2001; Aktenzeichen F 226/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau vom 2. Juni 2001, Az.: F 226/99, aufgehoben und das Verfahren über die Durchführung des Versorgungsausgleichs von der Scheidungssache abgetrennt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Schriftsatz vom 27.05.1999 (Bl. 1 ff. d. A.) beantragte der Antragsteller, die zwischen den Parteien bestehende, vor dem Standesbeamten in D. am 8.09.1989 unter der Heiratsregister-Nr.: … geschlossene Ehe zu scheiden. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 17.08.1999 zugestellt (Bl. 7 d. A.), die ihrerseits mit Schriftsatz vom 27.08.1999 (Bl. 10/11 d. A.), dem Antragsteller zugestellt am 1.09.1999 (Bl. 13 d. A.), ebenfalls die Scheidung beantragte.

Mit Schriftsatz vom 16.09.1999 reichte der Antragsteller erstmals den Fragebogen zum Versorgungsausgleich ein (Bl. 2 – 5 d. Unterakte Versorgungsausgleich, im Folgenden: UA.). Dieser war jedoch bezüglich der Dauer der vom Antragsteller geleisteten Dienste bei der NVA unvollständig ausgefüllt, sodass er mit gerichtlicher Verfügung vom 1.10.1999 (Bl. 17 d. UA.) aufgefordert wurde, die Formulare zum Versorgungsausgleich nunmehr vollständig ausgefüllt erneut bei Gericht einzureichen.

Mit Schriftsatz vom 5.10.1999 reichte der Antragsteller den neuerlich ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsaugleich bei Gericht ein (Bl. 18 – 21 d. UA) und teilte mit Schriftsatz vom 26.10.1999 (Bl. 23 d. UA.) die Dauer seines NVA-Dienstes mit.

Auf mehrfache Aufforderungen der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt, mit denen diese – zwecks Kontenklärung – den Antragsteller um Übersendung sämtlicher Sozialversicherungsnachweise, des Facharbeiterbriefes, des Wehrpasses etc. gebeten hatte, reagierte der Antragsteller indes nicht (vgl. Bl. 25, 28 d. UA.), sodass schließlich das Amtsgericht – nach vorheriger Androhung (Bl. 26 d. UA.) – mit Beschluss vom 21.02.2000 (Bl. 29 d. UA.) gegen den Antragsteller zur Erzwingung der Auskunftserteilung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM festgesetzt hat.

Mit Schreiben vom 9.05.2000 (Bl. 35 d. UA.) teilte die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt mit, dass – mangels vorliegender Unterlagen des Antragstellers – behördlicherseits nunmehr das Verfahren zum Versorgungsausgleich vorerst nicht weiter betrieben würde.

Nachdem für die Antragsgegnerin die Auskunft zu ihren Versorgungsanwartschaften bei der Bahnversicherungsanstalt – Bezirksleitung C. – vom 25.05.2000 beim Amtsgericht Dessau eingegangen war (Bl. 36 ff. d. UA.), beantragte sie mit Schriftsatz vom 15.05.2001 (Bl. 50 d. UA.), das Verfahren bezogen auf den Versorgungsausgleich abzutrennen und in der Ehescheidungssache umgehend zu terminieren.

Mit Beschluss vom 2.06.2001 (Bl. 51 d. UA.) hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dessau den Antrag auf Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, das Versorgungsausgleichsverfahren könne nicht gemäß § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO abgetrennt werden, weil nach der derzeitigen Sachlage noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass die gleichzeitige Entscheidung über den Versorgungsausgleich den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögere. So sei das Scheidungsverfahren erst im August 1999 rechtshängig geworden, und überdies würde ein Verhandlungstermin nicht bestimmt, da die Anschrift des Antragstellers dem Gericht derzeit nicht bekannt sei.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.06.2001 (Bl. 54/55 d. UA.) sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass das Versorgungsausgleichsverfahren von dem laufenden Ehescheidungsverfahren abgetrennt werde.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass in Anbetracht der seit Rechtshängigkeit verstrichenen Zeit von fast zwei Jahren eine weitere Verzögerung des Scheidungsverfahrens im Hinblick auf die Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens für sie, die ihren Anforderungen sofort genügt habe, eine Unzumutbarkeit darstelle. Dass der Antragsteller auf Grund der langen Dauer des Scheidungsverfahrens bereits mehrfach umgezogen sei, habe sie nicht zu vertreten. Schließlich könne auch an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt werden. Im Übrigen habe sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der erforderlichen Kontenklärung genügt, da sie mit Schriftsatz vom 15.05.2001 – unstreitig – dem Gericht die neue ladungsfähige Anschrift des Antragstellers mitgeteilt habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den die Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahren ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts hat Erfolg.

1. Sie ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 252 ZPO statthaft und auch zulässig.

Die Frage, ob eine ablehnende Entscheidung über die Abtrennung einer Folgesache anfechtbar ist, ist auch heute noch höchst umstritten.

Indes ist ...

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