Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der abzuändernde Titel im Gebiet der sogenannten alten Bundesländer errichtet, kommt nur eine Abänderung auf den Regelbetrag nach § 1 RegelbetragsVO in Betracht.

 

Normenkette

BGB § 1712; KindUG Art. 5, 3; RegelbetragsVO § 1; ZPO § 655

 

Verfahrensgang

AG Eisleben (Aktenzeichen FH 24/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG – FamG – Eisleben vom 16.5.2001 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das FamG zurückverwiesen.

Beschwerdewert 6.601 DM.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 652 ZPO) und zulässig (§§ 569, 577 ZPO). Sie ist auch begründet.

1. Das Kreisjugendamt hat für den am 9.7.1988 geborenen Antragsteller am 28.12.2000 einen Antrag auf Umstellung der Jugendamtsurkunde vom 30.5.1995 im vereinfachten Verfahren eingereicht.

2. a) Der Rechtspfleger hat nicht geprüft, ob das Kreisjugendamt zur Vertretung des Antragstellers befugt ist. Dazu bedurfte es eines Antrags des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1712 BGB).

b) Der Regelunterhalt, der sich nach der Jugendamtsurkunde per 30.6.1998 ergab (d.s. 118,3 % des Betrags nach der Regelbedarf-Verordnung für die damals 2. Altersstufe, lt. Urkunde vom 30.5.1995), war per 30.6.1998 in DM auszudrücken. Dieser DM-Betrag war per 1.7.98 in % des Betrags derselben Altersstufe nach § 1 Regelbetrag-Verordnung (West), Stand 1.7.1998, umzurechnen (Art. 5 § 3 KindUG vom 6.4.1998 [BGBl. I, S. 666 ff.]). Der Regelbetrag West ist maßgebend, weil die Urkunde vom 30.5.1995 in Goslar errichtet wurde. Nach errechnetem Prozentsatz bestimmt sich der ab 1.1.2001 – d.h. für den Monat nach Antragstellung – zu zahlende Unterhalt nach der Regelbetrag-Verordnung in der aktuellen Fassung für die aktuelle Altersstufe am 1.1.2001.

gez. Dr. Friederici gez. Wiedenlübbert gez. Bisping

VorsRiOLG RiOLG RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108698

FamRZ 2002, 331

EzFamR aktuell 2002, 42

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