Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen der Anfechtbarkeit einer Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem FamFG

 

Verfahrensgang

AG Zweibrücken (Beschluss vom 13.10.2010; Aktenzeichen 1 F 238/10)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

IV. Der Antragstellerin wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren

Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.

Ihr wird der das Mandat bereits innehabende Rechtsanwalt K. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

 

Gründe

Das Rechtsmittel der Beschwerde ist statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache führt es jedoch nicht zum Erfolg.

I. Auf das am 20.9.2010 eingeleitete Verfahren finden gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die Vorschriften des FamFG Anwendung. Danach ist gegen vorläufige Entscheidungen in Familiensachen gem. § 57 Satz 2 FamFG die Beschwerde statthaft, wenn die Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung ergangen ist und eine der in Satz 2 unter Ziff. 1-5 genannten Angelegenheiten zum Gegenstand hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Familiengericht hat seine Entscheidung zwar ausweislich des Rubrums "wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung" getroffen. Aus dem Sitzungsprotokoll des Parallelverfahrens 1 F 229/10 vom 5.10.2010 ergibt sich aber, dass die Parteien auch die Frage der elterlichen Sorge erörtert haben. Insbesondere wurde die gemeinsame Tochter zu dieser Frage ergänzend angehört. Da nach der gesetzlichen Neuregelung Zweck der Erörterung ist, die Sachaufklärung zu fördern, rechtliches Gehör zu gewähren und Gelegenheit zur gütlichen Einigung zu geben (vgl. etwa Keidel/Giers, FamFG 16. Aufl., § 57, Rz. 5; Musielak/Borth, FamFG § 57, Rz. 5), was hier ausweislich des Protokolls in dem Parallelverfahren geschehen ist, hält es der Senat für entbehrlich, den Antragsgegner zunächst auf die Möglichkeit des § 54 Abs. 2 FamFG zu verweisen. Es besteht ein enger Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren und im Übrigen ist nach den Ausführungen im Beschwerdeverfahren auch nicht anzunehmen, dass eine Bereitschaft zur gütlichen Einigung besteht. Danach bedarf es keiner (nochmaligen) Erörterung in erster Instanz. In der Sache streiten die beteiligten Eltern schließlich über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter und damit über einen Teilbereich der elterlichen Sorge für das Kind, § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG.

II. Das danach verfahrensrechtlich bedenkenfrei eingelegte Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts und nimmt dazu auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Demgegenüber zeigt die Beschwerde keine Gesichtspunkte auf, die eine Änderung rechtfertigen könnten.

Zunächst ist der Erlass einer Eilentscheidung im Hinblick auf die nicht miteinander zu vereinbarenden Standpunkte zum Lebensmittelpunkt der gemeinsamen Tochter geboten. Es besteht ein dringendes Bedürfnis zu klären, an welchem Ort M. C. ihren Wohnsitz hat und welche Schule sie besucht. Davon geht offenbar auch der Antragsgegner aus. Denn Ziel seiner Beschwerde ist, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf ihn allein übertragen wird.

Bei der im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gebotenen nur summarischen Prüfung gibt es im Übrigen keinen Grund, von der durch das Familiengericht - auf Grundlage der in der Erörterung gewonnenen Erkenntnisse - getroffenen Wertung abzuweichen. Mit Recht hat das Familiengericht insbesondere den von der Tochter geäußerten Willen und die derzeitigen Verhältnisse berücksichtigt. Sie befindet sich bereits seit Sommer des vergangenen Jahres in dem neuen Lebensumfeld ihrer Mutter. Das hat auch zu einem Wechsel der Schule geführt. Eine erneute Änderung des derzeitigen Aufenthalts würde nach Einschätzung des Senats zu einer weiteren Verunsicherung der Tochter führen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Fall eines jetzigen Wechsels nach der in der Hauptsache zu treffenden Entscheidung ein nochmaliger Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts und damit des Umfeldes erfolgen müsste. Allein die Tatsache, dass möglicherweise der Internatsvertrag fortbesteht, vermag eine hieraus resultierende übermäßige Belastung des Kindes durch ständigen Wechsel seines Lebensmittelpunkts nicht zu rechtfertigen. Auch das nunmehr vom Senat angehörte Jugendamt am Wohnsitz der Mutter befürwortet einen Verbleib der Tochter in deren Haushalt. Wie das Halbjahreszeugnis zeigt, ist schließlich ein Leistungsabfall in schulischer Hinsicht nicht zu besorgen.

III. Nachdem bereits das Familiengericht die Beteiligten angehört hat, bedarf es keiner erneuten Erörterung im Beschwerdeverfahren. Hiervon sind insbesondere nach Lage der Dinge keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten.

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