Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 27.02.2015; Aktenzeichen 4 O 379/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Ulm vom 27.2.2015 - 4 O 379/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Diese Entscheidung und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % leisten.

 

Gründe

A) Die Parteien streiten wechselseitig über Inhalt, Umfang und Reichweite eines am 20.08.1998 geschlossenen Bonussparvertrags "Vorsorgesparen S-S.".

Danach soll der Kunde zusätzlichen zum jeweils aktuellen Zinsniveau, das derzeit nahe null liegt, einen Aufschlag erhalten, der sich mit fortschreitender Laufzeit von "-" auf 3,5 % steigert.

Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Feststellungsantrag sei zulässig, da die Voraussetzungen der Bestimmung des § 256 Abs. 1 ZPO vorlägen. Die Klage sei begründet. Der Sparer sei jederzeit berechtigt, die Sparrate zwischen 25 EUR und 2.500 EUR zu ändern. Die Angaben des Flyers seien nach §§ 133, 157 BGB in das Angebot der Kläger auf Abschluss des Vorsorgesparen-S-S.-Vertrages einbezogen und dieses Angebot von der Beklagten angenommen worden. Die Auslegung ergebe eindeutig ein Änderungsrecht des Sparers, das sich nur nach dessen Wünschen und Bedürfnissen richte und nicht nach den Interessen der Bank.

Die Widerklage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte könne nicht wegen eigener fehlerhafter Zinsberechnung die Rückzahlung gutgeschriebener Zinsen verlangen. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe nicht. Im Rahmen der Verzinsungsbestimmung sei unter dem Begriff "Einzahlungsjahr" das Jahr der Laufzeit zu verstehen. Gleichfalls stehe der Beklagten kein Anspruch auf Vertragsaufhebung zu. Ein Verschulden der Sparer bei Vertragsschluss liege ebenso wenig vor wie eine Verletzung vertraglicher Pflichten. Die Voraussetzungen für eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Störung der Geschäftsgrundlage lägen nicht vor.

Dagegen wendet sich die Beklagte auch unter Erweiterung und Vertiefung des Vorbringens mit ihrer Berufung.

Sie ist u.a. der Auffassung, ein Anspruch auf Erhöhung der Sparrate bestehe nicht. Werbeangaben seien aus mehreren Gründen nicht in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Es bestehe ein Rückforderungsanspruch wegen zu viel bezahlter Zinsen, weil für jede Rate eine gesonderte Zinsstaffelberechnung zu erfolgen habe. Der Beklagten stehe ein Anspruch auf Vertragsaufhebung als Schadensersatz beziehungsweise ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach §§ 490, 313 BGB zu.

Die Beklagte beantragt:

I. Das Urteil des LG Ulm AZ: 4 O 379/13 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kläger/Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte EUR 4.620,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu bezahlen.

IV. Die Kläger/Widerbeklagten werden verurteilt,

1. in die Aufhebung des am 20.8.1998 mit der Beklagten geschlossenen S.-Sparvertrages Nr. 40034 ... einzuwilligen,

2. hilfsweise, in die Änderung des zuvor bezeichneten S.-Sparvertrages dahingehend einzuwilligen, dass er sich ab Rechtskraft des Urteils am Alternativprodukt "Zuwachssparen" mit vier weiteren Jahren Laufzeit und einer Verzinsung von 3,75 % (p. a.) orientiert, bei jederzeitiger Verfügbarkeit über das Guthaben bis 2.000,00 EUR pro Monat durch die Kläger/Widerbeklagten und ansonsten 3-monatiger Kündigungsfrist zu Gunsten der Kläger/Widerbeklagten,

3. ganz hilfsweise, in die Änderung des zuvor bezeichneten S.-Sparvertrages dahingehend einzuwilligen, dass die Höhe der Gesamtverzinsung - zusammengesetzt aus Grundverzinsung und Bonuszinsstaffel - ab Rechtskraft des Urteils an einen unter Berücksichtigung der vereinbarten Einzahlungszeit marktüblichen Zins angepasst wird, der sich am gegenwärtigen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank orientiert.

Ganz hilfsweise wird die Feststellung begehrt, dass der Beklagten hinsichtlich des zuvor bezeichneten S.-Sparvertrages ein Recht auf Vertragsaufhebung zusteht, weiter hilfsweise, dass ihr ein Recht auf Vertragsanpassung dahingehend zusteht, dass der zuvor bezeichnete S.-Sparvertrag so angepasst wird, dass er sich ab Rechtskraft des Urteils am Alternativprodukt "Zuwachssparen" mit vier weiteren Jahren Laufzeit und einer Verzinsung von 3,75 % (p. a.) orientiert, bei jederzeitiger Verfügbarkeit über das Guthaben bis 2.000,00 EUR pro Monat durch die Kläge...

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