Leitsatz (amtlich)

Die Einschränkung des Versicherungsschutzes in der Luftkasko-Versicherung für die Fälle, in denen der Führer des Luftfahrzeugs nicht die vorgeschriebene Erlaubnis (z.B. Startfreigabe) oder die erforderliche Berechtigung (Lizenz) hatte, stellt eine Risikobegrenzung und keine verhüllte Obliegenheit dar. NZB vom BGH zurückgewiesen mit Beschl. v. 30.3.2011 - IV ZR 95/09.

 

Normenkette

BGB § 307

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 29.10.2008; Aktenzeichen 18 O 207/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 29.10.2008 - 18 O 207/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 100.000, - Euro

 

Gründe

I. (1) Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Luftfahrt-Kaskoversicherung geltend.

Der Kläger ist Berufspilot. Er unterhielt für sein Flugzeug mit dem polnischen Kennzeichen SP-YMR eine Kaskoversicherung bei der Beklagten.

Bei dem genannten Flugzeug (Bj. 2005) handelt es sich um den Nachbau eines historischen einmotorigen und zweisitzigen Doppeldeckers mit Spornrad am Bug.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Kaskoversicherung-Bedingungen AVIATEC 400 -04 (künftig: Bedingungen) zugrunde.

Deren § 1 Nr. 3 lautet (auszugsweise):

"Luftfahrzeuge sind nur versichert,

3.1 wenn sie sich bei Eintritt des Schadensereignisses in einem Zustand befunden haben, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder wenn behördliche Genehmigungen, so weit erforderlich, erteilt waren;".

3.2 wenn der/die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Schadensereignisses die vorgeschriebenen Erlaubnisse und erforderlichen Berechtigungen oder wetterbedingte Freigabe hatte/n. Das Fehlen der Erlaubnisse und Berechtigungen beeinflusst den Versicherungsschutz nicht, wenn das Luftfahrzeug ohne Wissen, Willen und Verschulden des Versicherungsnehmers geführt wurde.

Am 15.8.2007 landete der Kläger mit der genannten Maschine auf dem Außenstart- und Außenlandegelände L. (bei S.). Dort stieg ein Fluggast zu. Der Kläger startete. Nach dem Abheben beschrieb das Flugzeug eine Linkskurve und kollidierte mit einer ca. neun Meter über Grund verlaufender Strom-Überlandleitung. Das Flugzeug stürzte ab und brannte aus. Die Insassen erlitten schwerste Verbrennungen, wobei der Fluggast an seinen Brandverletzungen verstarb.

Der Kläger war nicht im Besitz der nach § 25 LuftVG i.V.m. § 15 LuftVO erforderlichen behördlichen Erlaubnis um auf dem Außengelände L. landen und starten zu dürfen.

Der Kläger hat behauptet, dass nach Start und Einleitung der Linkskurve in einer Höhe von ca. 20 Metern ein deutlicher Leistungsabfall des Motors aufgetreten sei. Hierdurch habe er 10 bis 15 Metern Höhe verloren und eine Notlandung eingeleitet, bei der es dann zum Kontakt mit der Stromleitung gekommen sei. Das Fehlen der Außenstartgenehmigung stelle eine Obliegenheitsverletzung dar. Diese sei für den Unfall jedoch wegen des Leistungsabfalls und weiter deswegen nicht kausal gewesen, da die Startphase nach Erreichen einer Höhe von 15 Metern beendet gewesen sei.

Die Beklagte sieht in § 1 Nr. 3.1 und 3.2 der Bedingungen eine Risikobegrenzung und verweist hilfsweise auf weitere Ausschüsse des Versicherungsschutzes nach § 3 der Bedingungen.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Es ist der Auffassung der Beklagten gefolgt, wonach § 1 Nr. 3.1 der Bedingungen eine Risikobegrenzung darstelle. Die erforderliche behördliche Erlaubnis zu Landung und Start auf dem Außengelände habe nicht vorgelegen. Die Bedeutung dieser Erlaubnis zeige deren Strafbewehrung nach § 60 Abs. 1 Ziff. 4 LuftVG.

Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, dass der Start beendet gewesen sei. Aus dem von Beklagtenseite vorgelegten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der Kläger bis zum Erreichen einer Flughöhe von mehr als 15 Metern eine Startstrecke von mehr als 930 Meter benötigt habe. Da der Abstand zur Überlandleitung deutlich unter diesem Wert gelegen habe, habe es zwangsläufig zu einer Kollision kommen müssen. Der für die klägerseits behauptete Flughöhe benannte Zeuge sei nicht zu vernehmen gewesen, da gerichtsbekannt sei, dass Schätzungen selten genau erfolgten.

Für die weiteren Feststellungen, die weitere Begründung sowie die Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

(2) Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages nebst weiteren Beweisangeboten rügt der Kläger, dass das LG den zur behauptet erreichten Flughöhe von 20 Metern angebotenen Zeugenbeweis fehlerhaft nicht eingeholt habe.

Er beantragt:

Unter Abänderung des am 29.10.2008 verkündeten Urteils des LG Stuttgart - Az.: 18 O 207/08 - wird die Beklagte kos...

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