Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 20.02.2014; Aktenzeichen 9 O 221/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.02.2016; Aktenzeichen IX ZR 133/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 20.2.2014 - Az. 9 O 221/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert in beiden Rechtszügen wird auf bis zu 120.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

A. Der Kläger nimmt den Beklagten als Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Bearbeitung eines Mandats zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen von ihm geleasten Pkw in Anspruch.

I.1. Der Kläger hat am 15.11.2008 von der B. AG Niederlassung S. einen etwa vier Jahre alten B. X3 gekauft (Anlage K 13, Bl. 81). Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von ca. 79.900 km. Die Finanzierung erfolgte durch den Abschluss eines Leasingvertrages vom 19.11.2008 mit der B. L. GmbH, die sodann anstelle des Klägers in den Kaufvertrag eintrat (Anlage K 22, Bl. 129).

Der Kläger hat bei der B. Niederlassung in V. eine Vielzahl an Mängeln reklamiert. Insbesondere trug er vor, das Fahrzeug sei nicht verkehrssicher. Unter anderem zeige das Display defekte Bremsen an, die Klimaanlage sei defekt und das Schiebedach schließe nicht.

Am 19.05.2009 erklärte der vom Kläger beauftragte Beklagte sowohl gegenüber der B. AG Niederlassung S. als auch gegenüber der B. L. GmbH den "Rücktritt vom Leasingvertrag" (Anlage K 2 der der beigezogenen Akte des LG Stuttgart 8 O 273/09; im Folgenden als "Beiakte" bezeichnet). Die B. AG wies in ihrer Antwort darauf hin, nicht Vertragspartner des Leasingvertrages zu sein. Weiter hielt sie Gewährleistungsansprüche für unbegründet (Anlage K 3 der Beiakte).

2. Daraufhin erhob der Beklagte namens des Klägers gegen die B. AG Klage zum LG Stuttgart auf Erstattung der Zahlungen an die Leasinggeberin in Höhe von 6.826,96 Euro. Der Rücktritt sei aufgrund der vom Kläger gerügten Mängel berechtigt gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags des Beklagten im Vorprozess wird auf die dortige Klageschrift vom 06.07.2009 (Bl. 1 ff. der Beiakte) sowie die Duplik vom 19.08.2009 (Bl. 17 ff. der Beiakte) und den weiteren Schriftsatz vom 15.09.2009 (Bl. 29 der Beiakte) Bezug genommen. Die B. AG hat ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt und das Vorhandensein der Mängel unter Beweisantritt bestritten (Klagerwiderung vom 29.07.2009, Bl. 10 ff. der Beiakte).

Mit Verfügung vom 05.09.2009 wies das LG Stuttgart im Vorprozess den hiesigen Beklagten "allgemein auf die Konstruktion der Leistungen und Leistungsbeziehungen (auch im Rahmen einer Rückabwicklung) beim Leasing" hin. Es werde angeregt, "die Zuordnung der geltend gemachten Ansprüche zu den nunmehr Beteiligten nochmals zu prüfen" (Bl. 28 der Beiakte).

In der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses beantragte der hiesige Beklagte als Prozessbevollmächtigter des Klägers "die Rückzahlung des Kaufpreises an die B. L. GmbH Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges" (Protokoll vom 22.09.2009). Das LG Stuttgart wies im Vorprozess die Klage mit der Begründung ab, das Schreiben des hiesigen Beklagten vom 19.05.2009 sei nicht dahingehend auslegungsfähig, dass damit der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag erklärt worden sei, wozu er aufgrund der Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte durch die Leasinggeberin allerdings ermächtigt gewesen wäre (Urteil vom 14.10.2009, Anlagenkonvolut K1 sowie Bl. 35 ff. der Beiakte).

Gegen dieses Urteil legte der hiesige Beklagte namens des Klägers Berufung ein und trug erstmals vor, dass die Ehefrau des Klägers am 07.05.2009 mündlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe (Bl. 58 der Beiakte). Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht wies den neuen Vortrag als verspätet zurück und folgte der Auffassung des LG zur Auslegung der Rücktrittserklärung (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.4.2010 - 6 U 189/09, Anlagenkonvolut K1 sowie Beiakte Bl. 97).

Der Bundesgerichtshof ließ die Revision gegen dieses Urteil nicht zu (Beschluss vom 07.9.2011 - VIII ZR 119/10, Anlagenkonvolut K1 sowie Beiakte Band II, Bl. 33).

Die B. Bank GmbH (Nachfolgerin der B. L. GmbH) ließ das Fahrzeug im Februar 2012 abholen und veräußerte es an einen Händler. Zu diesem Zeitpunkt stellte der zur Bewertung des Fahrzeugs von der B. AG beauftragte Sachverständige eine Laufleistung des Fahrzeugs von 109.665 km fest (Anlage K 10, Bl. 49).

II. Der Kläger hat in der ersten Instanz vorgetragen, bei einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag wären seine Ansprüche durchsetzbar gewesen. Der Rücktritt wäre aufgrund einer Vielzahl an Mängeln berechtigt gewesen (vgl. den Schriftsatz vom 05.12.2012, Bl. 39 ff.). Alleine wegen der durch den ...

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