Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 25 O 68/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.02.2004; Aktenzeichen VIII ZR 78/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 5.7.2002 (25 O 68/01) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 44.993,69 Euro

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten Rückzahlung des von ihm für einen Pkw Mercedes-Benz S 500 L gezahlten Kaufpreises – abzüglich bereits bezahlter 10.000 DM – i.H.v. 44.993,69 Euro (88.000 DM). Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat der Klage – abgesehen von einer geringfügigen Kürzung beim Zinsanspruch – stattgegeben. Es hat angenommen, dass der Beklagte seine Rechtsverschaffungspflicht i.S.v. § 434 BGB nicht erfüllt habe, sodass sich der Kläger auf § 440 Abs. 1 BGB berufen könne. Der Beklagte habe im eigenen und nicht in fremdem Namen einen Kaufvertrag mit dem Kläger geschlossen, welcher wirksam sei. Der Kläger habe ein Rücktrittsrecht aufgrund der Beschlagnahme des Fahrzeugs. In dieser strafrechtlichen Beschlagnahme, welche u.a. auch der Sicherung des Verfalls gedient habe, sei ein Rechtsmangel zu sehen. Die Frage, ob der Kläger sein Rücktrittsrecht daraus herleiten könne, dass der Beklagte ihm kein Eigentum an dem Fahrzeug verschafft habe, da dieses dem Eigentümer gestohlen worden sei, könne unbeantwortet bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des LG verwiesen.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 29.7.2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7.8.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.10.2002 am 24.10.2002 begründet.

Der Beklagte, der mit der Berufung seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt, macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend: Der Auffassung des LG, dass die Beschlagnahme des Fahrzeugs zu einem Mangel nach § 434 BGB mit der Rechtsfolge des § 440 Abs. 1 BGB führe, könne nicht gefolgt werden. Unzutreffend gehe das LG von einer Beschlagnahme gem. §§ 94, 98 Abs. 2, 111b, 111c, 111e StPO i.V.m. § 73 StGB aus. Ein Sachverhalt, der die Annahme einer Beschlagnahme zum Zwecke der Sicherstellung rechtfertige, liege nicht vor, im Beschluss des AG Frankfurt sei kein diese Maßnahme rechtfertigender Sachverhalt dargetan und in seiner Begründung zwar klargestellt, dass die Sicherstellung des Pkw erfolge, da er als Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung sein könne, die in diesem Beschluss zugleich angesprochenen Voraussetzungen des Verfalls aber nicht dargelegt.

Das LG habe den Beschluss des AG Frankfurt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme i.S.d. §§ 94 ff. StPO vorlägen. Aus der weiteren Begründung des Beschlusses des LG ergebe sich unzweideutig, dass das Fahrzeug letztlich nicht eingezogen, sondern seinem Eigentümer zurück gegeben werden sollte. Aus der Begründung des LG ergebe sich, dass die Sicherstellung zum Zwecke der Wiederherstellung der zivilrechtlichen Rechtslage erfolgt sei, also Einziehung oder Verfall nicht in Rede gestanden seien. Nachdem das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und den Beklagten mangels Tatverdachts eingestellt worden sei, seien die Voraussetzungen einer Verfallerklärung in Wegfall geraten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei eine Verfallerklärung in Bezug auf die Streitparteien nicht mehr möglich gewesen, sie hätte, für den Fall ihres Fortbestehens, aufgehoben werden müssen. Hierauf komme es streitentscheidend jedoch deshalb nicht an, weil im Beschluss des LG Frankfurt klargestellt worden sei, dass die Beschlagnahme nach § 94 StPO erfolgt sei, somit nicht zum Zwecke des Verfalls.

Die Rechtsauffassung, dass eine Beschlagnahme auch zum Zwecke der Sicherung von Beweisen zu einem Rechtsmangel nach §§ 434, 440 BGB führe, habe keine rechtsdogmatische Grundlage, sie erweise sich letztlich als willkürlich und nicht praktikabel. Der Auffassung des LG Bonn in seinem sorgfältig begründeten Urteil NJW 1977, 1822 (1823), wonach die Beschlagnahme nach § 94 StPO eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Käufers, für die der Verkäufer nach §§ 434, 440 BGB einzustehen habe, nicht darstelle, sei zu folgen.

Im Übrigen könne im gegenständlichen Fall der Zeitablauf zu einem Rechtsmangel deshalb nicht führen, weil das Fahrzeug nur kurzfristig beschlagnahmt gewesen sei. Das LG übersehe zudem, dass der Kläger in Kenntnis der ungeklärten Zusammenhänge mit der Herkunft des Fahrzeuges dieses angekauft habe. Dem Kläger sei kla...

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