Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 06.02.2020; Aktenzeichen 24 O 175/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.02.2020, Az. 24 O 175/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird hinsichtlich der Rechtsfrage, ob bei einer Fristbestimmung gemäß § 255 Abs. 1 ZPO für den Fristbeginn auf den Eintritt der Rechtskraft oder auch auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden kann, zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 155.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.02.2020, Az. 24 O 175/16, mit dem sie unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt wurde, den Betrieb der auf ihrem Betriebsgrundstück in der S.-Straße 7-9 in D. befindlichen Mobilfunksendeanlage zu unterlassen, ihr eine Frist zur Herbeiführung dieses Zustands von sechs Wochen ab Zustellung des Urteils gesetzt wurde, sie darüber hinaus verurteilt wurde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Kosten für erforderliche Strahlenschutzmaßnahmen in Höhe von 94.241,00 Euro nebst Zinsen an die Kläger zu bezahlen, und schließlich ihre Ersatzpflicht im Hinblick auf weitere, über diesen Betrag hinausgehende Kosten für erforderliche Strahlenschutzmaßnahmen am Wohnhaus und Firmengelände der Kläger in der D.-Straße 7 festgestellt wurde. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Kläger Ziffer 1 und Ziffer 2 sind Eigentümer des Grundstücks D.-Straße 7 in... D.. Sie bewohnen das dort 2001 erstellte Wohnhaus. Auf dem Grundstück befindet sich zudem das Betriebsgelände der Klägerin Ziffer 3.

Auf dem gegenüberliegenden, benachbarten Grundstück S.-Straße 7-9 in D., das seit 26.03.2005 im Eigentum von G., A. und M. L. stand, wurde in nördlicher Richtung des klägerischen Grundstücks eine Mobilfunksendeanlage der Firma V. GmbH (früher: M. GmbH) errichtet. Insoweit wurde am 02.10./17.10.1995 zwischen der Beklagten und der M. GmbH ein Mietvertrag abgeschlossen. Spätestens seit dem 14.01.2012 (vgl. 3. Nachtrag zum Mietvertrag vom 02.10./17.10.1995, Anlage B1b) ist die Grundstücksgemeinschaft G., M. und A. L. Vermieterin. Bis zu seinem Tod am 27.06.2016 war G. L. Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten, zudem war er - neben A. und M. L. - deren Kommanditist. Inzwischen sind A. und M. L. an die Geschäftsführerposition von G. L. getreten.

Am 13.11.2007 wurde ein mit "Kündigung Mobilfunk Sendemasten" überschriebenes Schreiben (vgl. Anlage K 3), das an alle Kläger gerichtet war, erstellt. Darin heißt es u.a. "Sehr geehrter Herr S., wie (...) besprochen, treffen wir folgende gegenseitige Vereinbarung: wir kündigen sofort die Verträge für beide Sendemasten zum nächstmöglichen Zeitpunkt, es werden keine Neuverträge für Mobilfunksendeanlagen abgeschlossen, Sie bzw. die Firma S. verzichtet im Gegenzug auf den Kauf des Flurstücks... an der S.-Straße Ecke D.-Straße". Unter dem Schreiben befinden sich die Firmenstempel der Klägerin Ziffer 3 und der Beklagten. Das Schreiben wurde für die Beklagte durch deren damaligen Geschäftsführer, für die Kläger von der Klägerin Ziffer 2, die vom Kläger Ziffer 1 und von der Klägerin Ziffer 3 entsprechend bevollmächtigt war, unterschrieben.

Zu einem Erwerb des Flurstücks... an der S.-Straße Ecke D.-Straße durch die Kläger kam es im weiteren Verlauf nicht.

Mit auf dem Briefkopf der Beklagten erstelltem Schreiben vom 20.12.2007 (vgl. Anlage K 4), das von M., A. und G. L. sowie zusätzlich von G. L. als Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet wurde, kündigte die Beklagte den mit der M. GmbH hinsichtlich der streitgegenständlichen Mobilfunksendeanlage bestehenden Mietvertrag zum 31.12.2015.

Am 24.11.2014 schlossen die "Grundstücksgemeinschaft G., M., A. L." mit der V. GmbH einen 4. Nachtrag zum Mietvertrag vom 02.10./17.101995 (Anlage K 12) ab, mit dem die Kündigung vom 20.12.2007 aufgehoben und der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit - mit erstmals zum 31.12.2025 bestehender Kündigungsmöglichkeit - fortgesetzt wurde.

Die Kläger sind der Auffassung, es liege damit ein Verstoß gegen die Vereinbarung vom 13.11.2007 vor und die Beklagte sei daher dazu verpflichtet, den Betrieb der streitgegenständlichen Mobilfunksendeanlage zu unterlassen, andernfalls habe sie Kostenvorschuss, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von mindestens 206.456,00 Euro für erforderliche Abschirmmaßnahmen zu zahlen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Kläger Zi...

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