Leitsatz (amtlich)

Der Vorname und der Anfangsbuchstabe des Nachnamens genügen nicht zur Unterzeichnung eines notariell beurkundeten Kaufvertrages.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 14 O 128/2001)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.04.2001 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert und Beschwer der Klägerin:

12.518,– DM.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Provisionsanspruch gem. § 652 Abs. 1 BGB nicht zu. Der notariell beurkundete Grundstückskaufvertrag vom 16.02.2000 ist zwar auf den Nachweis der Klägerin zurückzuführen. Die Käuferin hat den Vertrag aber nur mit ihrem Vornamen und dem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens unterzeichnet. Dies vermag die an eine Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 BeurkG zu stellenden Anforderungen nicht zu erfüllen. Der Kaufvertrag ist deshalb gem. §§ 313, 125 BGB unwirksam.

1. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss die unter eine Urkunde (§ 126 Abs. 1 BGB) oder einen vorbereitenden Schriftsatz (§ 130 Nr. 6 ZPO) gesetzte Unterschrift zwar nicht lesbar sein. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegen, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Dazu gehört, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (vgl. BGH NJW 1959, 734; BGH MDR 1964, 747; BGH NJW 1974, 1090; BGH NJW 1975, 1705; BGH NJW 1982, 1467). Eine Niederschrift des nur abgekürzten, etwa nur aus einem oder mehreren Anfangsbuchstaben bestehenden „Namenszuges” wird ihrem Wesen nach, wie es sich nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs und vor allem des behördlichen Schriftverkehrs herausgebildet hat, nicht als „Unterzeichnung” eines Schriftstücks angesehen (vgl. BGH NJW 1967, 2310). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass diese Anforderungen von der „Unterschrift” der Käuferin des streitgegenständlichen Grundstücks nichts erfüllt werden.

2. Der bei § 13 BeurkG geltende Unterschriftsbegriff rechtfertigt keine andere Entscheidung.

a) Durch die Unterschrift unter eine notarielle Urkunde wird dokumentiert, dass die Beteiligten die Urkunde in ihrer körperlichen Form genehmigen und sich die Erklärungen zurechnen lassen (vgl. Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, § 13 BeurkG Rn. 16). Nicht entscheidend soll dagegen sein, dass die Identität des Unterschreibenden ausreichend gekennzeichnet wird, da durch die Mitwirkung des Notars eine konkrete Zuordnung der Willenserklärung zum Aussteller gewährleistet ist (vgl. Eylmann/Vaasen § 13 Rn. 19). An die Unterschrift in einer notariellen Urkunde sind deshalb möglicherweise geringere Anforderungen als an die Unterzeichnung eines sonstigen Schriftstücks zu stellen (vgl. Keidel/Winkler, Beurkundungsgesetz, 14. Aufl., § 13 Rn. 40; Eylmann/Vaasen § 13 Rn. 19).

b) Dies betrifft allerdings nur die Frage, wie der Schriftzug gestaltet sein muss, um noch als Unterschrift zu gelten. Hiervon zu unterscheiden ist der Gegenstand der Unterschrift als solcher. Insoweit besteht Einvernehmen, dass grundsätzlich mit dem Familiennamen zu unterschreiben ist (vgl. Eylmann/Vaasen § 13 Rn. 20). Dies bedeutet, dass die Absicht des Unterschriftsleistenden zumindest darauf gerichtet gewesen sein muss, den Familiennamen auszuschreiben.

Fraglich kann lediglich sein, welche Anforderungen an einen ausgeschriebenen Familiennamen zu stellen sind, ob also beispielsweise einzelne Buchstaben erkennbar sein müssen und ob der Schriftzug individualisierende Elemente enthält. Insoweit sind möglicherweise bei § 13 BeurkG die Besonderheiten einer notariellen Beurkundung zu berücksichtigen. Steht aber fest, dass der Beteiligte nur mit dem Anfangsbuchstaben seines Familiennamens unterschrieben hat, seine Unterschrift also nicht zumindest den Versuch zum Ausdruck bringt, den Familiennamen auszuschreiben, kann von einer Unterschrift nach dem allgemeinen Verständnis des Rechtsverkehrs nicht mehr die Rede sein.

Der Senat verkennt nicht, dass die von der Kommentarliteratur hervorgehobene Zuordnung der Unterschrift zu einem Beteiligten auch bei einer Paraphe oder einem anderen Zeichen möglich sein kann (vgl. Eylmann/Vaasen § 13 Rn. 19). Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber in § 13 BeurkG den Unterschriftsbegriff in einem so weitgehenden und von der herkömmlichen Terminologie abweichenden Sinn verwendet hat. Außerdem erscheint es schon im Interesse der Rechtssicherheit geboten, an der Ausschreibung des Nachnamens als Grundvoraussetzung einer wirksamen Unterschrift festzuhalten.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Richter, Rumler, Schabel

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 14.11.2001 dur...

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