Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 06.07.2018; Aktenzeichen 22 O 44/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.07.2018, Az. 22 O 44/18, abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 einen Betrag von 971,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin Ziffer 1 abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin Ziffer 1 und die Berufung des Klägers Ziffer 2 werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin Ziffer 1 46%, der Kläger Ziffer 2 48% und die Beklagte 6%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziffer 1 trägt die Beklagte 11%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin Ziffer 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Ziffer 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.689,21 EUR festgesetzt. Davon entfallen 9.114,96 EUR auf die Klägerin Ziffer 1 und 8.574,25 EUR auf den Kläger Ziffer 2.

 

Gründe

A. Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückerstattung bezahlter Prämien sowie die Herausgabe gezogener Nutzungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zweier Rentenversicherungsverträge nach Widerspruch gemäß § 5a VVG aF.

Für die Klägerin Ziffer 1 bestand seit dem 1. Januar 2003 bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht unter der Versicherungsnummer ... 8, welche auf Antrag der Klägerin Ziffer 1 vom 7. November 2002 im Wege des Policenmodells zustande kam. Bei Tod vor Ablauf der Versicherung sollte die Klägerin Ziffer 1 ein einmaliges Garantiekapital von 25.000 EUR erhalten. Die Beklagte übersandte der Klägerin Ziffer 1 mit Policenbegleitschreiben vom 19. Dezember 2002 (in Anl. K2 als Reproduktion; vgl. auch Anl. B2) den Versicherungsschein (Anl. K1) nebst den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: Zukunftsrente E 67" (AVB, nach Anl. BLD 6), in denen Verbraucherinformationen enthalten waren.

Für den Kläger Ziffer 2 bestand seit dem 1. Dezember 2003 bei der Beklagten eine entsprechende Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht unter der Versicherungsnummer ... 4, welche auf Antrag des Klägers Ziffer 2 vom 13. November 2003 im Wege des Policenmodells zustande kam. Die Beklagte übersandte dem Kläger Ziffer 2 mit Policenbegleitschreiben vom 17. November 2003 (in Anl. K6 als Reproduktion; vgl. auch Anl. B2) den Versicherungsschein (Anl. K5) nebst den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: Zukunftsrente E 67" (AVB, nach Anl. BLD 6), in denen Verbraucherinformationen enthalten waren.

Das einseitige Policenbegleitschreiben enthielt jeweils auf der Mitte der Seite in einem eigenen, kursiv geschriebenen Absatz folgende, bis auf die Fristdauer identische Widerspruchsbelehrung:

"Dieser Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen [beim Kläger Ziffer 2: innerhalb eines Monats] nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen in Textform (z.B. schriftlich, per Telefax oder E-Mail) widersprechen. Um diese Frist einzuhalten, genügt es, Ihren Widerspruch rechtzeitig abzusenden."

Im Versicherungsschein der Klägerin Ziffer 1 heißt es:

"Beitragsfreistellung und Rückkaufswert

...

...

Zahlen Sie keine Beiträge mehr, setzen wir die Garantierente und das Garantiekapital zur Altersvorsorge auf die beitragsfreie Garantierente (Spalte 2 der nachstehenden Tabelle) und das beitragsfreie Garantiekapital (Spalte 4 der Tabelle) herab. Wird die beitragsfreie Mindestrente bzw. das beitragsfreie Mindestkapital nicht erreicht, erlischt die Versicherung. In diesen Fällen wird in der Tabelle als Garantierente bzw. Garantiekapital nach Beitragsfreistellung der Wert Null ausgewiesen und es wird - wie auch bei der Kündigung - der Rückkaufswert fällig (Spalte 6 der Tabelle).

Die Leistung bei Tod nach Beitragsfreistellung stimmt während der restlichen Versicherungsdauer mit dem herabgesetzten Garantiekapital der Altersvorsorge (Spalte 4) überein. Diese Werte garantieren wir. In der Spalte 3 ist die Garantierente und in der Spalte 5 ist das Garantiekapital b...

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