Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung der gerichtlichen Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Verbesserung der maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann gem. § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO eine Ratenzahlung angeordnet werden.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 2, § 120 Abs. 4 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Rottenburg (Beschluss vom 14.12.2004; Aktenzeichen 4 F 229/2000)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des AG - FamG - Rottenburg vom 14.12.2004 dahin abgeändert, dass die von der Klägerin ab 1.3.2005 zu erbringenden monatlichen Ratenzahlungen auf die Prozesskosten 15 EUR betragen.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Klägerin war mit Beschlüssen vom 27.10.2000 und 26.6.2001 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Nachdem Ratenzahlungsverpflichtungen der Klägerin auf die Prozesskostenhilfebewilligung in anderen Verfahren ausgelaufen war, ordnete die Rechtspflegerin des AG - FamG - Rottenburg mit Beschluss vom 14.12.2004 für das vorliegende Verfahren monatliche Ratenzahlungen i.H.v. 60 EUR auf die Prozesskosten an.

Gegen den am 16.12.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29.12.2004 die sofortige Beschwerde eingelegt, weil sie nach ihren Einkommensverhältnissen nicht in der Lage sei, Raten zu zahlen. Im Übrigen habe sie bereits die Höchstzahl von 48 Raten bezahlt. In einem Scheidungsverfahren müssten die Verbundsachen bei der Ermittlung der gesetzlich gestatteten Höchstzahl von Raten zusammen berücksichtigt werden.

Die Bezirksrevisorin beim LG Tübingen ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.

Mit Verfügung vom 12.5.2005 hat die Rechtspflegerin des AG - FamG - Rottenburg die Akten dem OLG Stuttgart ohne Abhilfe zur Entscheidung vorgelegt.

Gegenüber dem OLG hat die Klägerin weitere Angaben zur ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache weitgehend begründet und führt zur Reduzierung der angeordneten monatlichen Ratenzahlung auf 15 EUR.

1. Der Anordnung von Ratenzahlung steht nicht schon die Höchstzahl von 48 Monatsraten gem. § 115 Abs. 2 ZPO n.F. entgegen. Zutreffend sind die Rechtspflegerin des AG und die Bezirksrevisorin davon ausgegangen, dass die Höchstzahl von 48 Monatsraten für jedes einzelne, selbständige Verfahren und die darin ausgesprochenen Prozesskostenhilfebewilligungen gilt. Entgegen der Auffassung der Klägerin würde dies im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass sie noch ca. 10 Jahre Raten zu bezahlen hätte. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO n.F. endet eine Ratenzahlungsverpflichtung einer Partei spätestens 8 Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens.

2. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO konnte die Rechtspflegerin des AG Ratenzahlungen der Klägerin anordnen, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin seit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in diesem Verfahren wesentlich geändert haben und die Verbesserung der maßgebenden Verhältnisse dazu führt, dass Ratenzahlungen zu erbringen sind.

a) Aus der Lohnbescheinigung für November 2004 ist zu entnehmen, dass sie für die ersten 11 Monate des Jahres 2004 ein Gesamteinkommen netto von 10.929,75 EUR, also 993,61 EUR netto pro Monat hatte. Zuzüglich des Kindergelds von 462 EUR, das bei Berücksichtigung des durch Unterhaltsleistungen nicht abgedeckten Freibetrags der Kinder und der Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig anzusetzen ist (BGH FamRZ 2005, 790; 605), ist von einem monatlichen Gesamteinkommen der Klägerin von 1.455,61 EUR auszugehen.

b) Weil die Klägerin ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, ist gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO n.F. hiervon ein Betrag von 173 EUR und für sie selbst ein Freibetrag von 380 EUR abzuziehen. Die Unterhaltszahlungen des Vaters ihrer Kinder decken die Freibeträge für ... und ... von jeweils 266 EUR ab. Lediglich für ... verbleibt ein abzuziehender restlicher Freibetrag i.H.v. 27,03 EUR.

c) Die Kosten für Miete und Heizung können lediglich zur Hälfte einkommensmindernd abgesetzt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind in der Regel bei Ehegatten, Familienangehörigen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und anderen Wohngemeinschaften nach Kopfteilen aufzuteilen (OLG Koblenz FamRZ 1997, 679, 680; OLG Koblenz v. 28.12.1999 - 9 WF 760/99, MDR 2000, 728, 729; OLG Köln v. 17.2.2003 - 14 WF 22/03, FamRZ 2003, 1394; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl., § 115 Rz. 37a). Die Ausführungen der Klägerin zur Beteiligung ihres nichtehelichen Lebensgefährten an den Kosten der Gemeinschaft geben keine Veranlassung, hier von diesem Grundsatz abzuweichen.

d) In Ansehung oder während des Prozesses ode...

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