Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH: Lebensversicherung als Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 23.11.2002; Aktenzeichen 145 F 12710/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 23.11. 2002 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Bei Zugrundelegung der im Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemachten Angaben käme allenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei gleichzeitiger Anordnung monatlicher Raten i.H.v. 60 bzw. 75 Euro in Betracht, denn die Antragstellerin verfügt über monatliche Renteneinkünfte i.H.v. 760 Euro von denen nur der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.H.v. 360 Euro sowie der auf sie entfallende Mietanteil i.H.v. (knapp) 200 Euro abzusetzen sind, so dass ein für die Prozesskostenführung einsetzbares Einkommen i.H.v. ca. 200 Euro verbleibt, das eine monatliche Ratenzahlungspflicht i.H.v. (mindestens) 60 Euro begründen würde.

Ungeachtet dessen verfügt die Antragstellerin aber über zwei Lebensversicherungen, deren Rückkaufswerte den Schonbetrag i.S.v. § 88 BSHG erheblich übersteigen und deren – teilweiser – Einsatz ihr daher grundsätzlich zuzumuten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einsatzmöglichkeit bzw. Verfügbarkeit nicht nur in Form der Kündigung bzw. des Rückkaufs möglich ist. In Betracht kommt vielmehr auch eine Beleihung der Lebensversicherung(en). Dass diese hier keine Erfolgsaussicht hat, ist vor dem Hintergrund der eingangs aufgezeigten Ratenzahlungspflicht jedenfalls nicht offensichtlich; und dass und inwieweit sie eine entspr. Kreditierung bereits tatsächlich erfolglos versucht hat, ist von der Antragstellerin bislang nicht dargetan worden.

Der Kostenauspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Krüger

 

Fundstellen

Haufe-Index 1103146

FamRZ 2003, 1394

KG-Report 2004, 171

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