Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich durch Tod des Klägers; Streitwert bei unbezifferter Leistungsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Erledigt sich die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich durch den Tod des Klägers, ist über die Kosten nicht nach § 93a ZPO, sondern nach § 91a ZPO zu entscheiden.

Der Streitwert der unbezifferten Leistungsstufe richtet sich nach der Zahlungserwartung des Klägers.

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 93a; GKG § 44

 

Verfahrensgang

AG Ludwigsburg (Beschluss vom 30.08.2008; Aktenzeichen 5 F 546/07)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Ziff. 1 des Beschlusses des AG Ludwigsburg - FamG - vom 30.8.2007 (5 F 546/07) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.900 EUR.

II. Auf die sofortige Beschwerde des klägerischen Prozessbevollmächtigten wird Ziff. 3 des Beschlusses des AG Ludwigsburg - FamG - vom 30.8.2007 (5 F 546/07) in Verbindung mit dem Beschluss des AG Ludwigsburg vom 15.5.2007 abgeändert.

Der Streitwert der Stufenklage wird auf 98.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die sofortigen Beschwerden des Klägers und dessen Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des AG sind statthaft und zulässig.

1. Die Einlegung des Rechtsmittels hinsichtlich der Kostenentscheidung durch den Prozessbevollmächtigten im Interesse des verstorbenen Klägers begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken. Der Rechtstreit war anlässlich des Tods des Klägers angesichts der anwaltlichen Vertretung, deren Vertretungsbefugnis die Einlegung des Rechtsmittels erfasst, nicht auszusetzen (§ 246 ZPO). Prozesspartei ist anstelle des verstorbenen Klägers der Rechtsnachfolger, auch wenn der Rechtstreit auf den Namen der verstorbenen Partei fortgeführt wird. Die Beklagte war zwar testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Sie hat allerdings ebenso wie die gemeinsamen Abkömmlinge der Parteien die Erbschaft ausgeschlagen, so dass es der Prüfung einer Kollision nicht bedarf.

2. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung steht dem Prozessbevollmächtigten ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 32 RVG i.V.m. § 68 GKG).

3. Die Beschwerdewerte (§§ 567 Abs. 3 ZPO, 68 Abs. 1 GKG) sind erreicht.

II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist frei von Ermessensfehlern.

Die Parteien haben die zulässige Stufenklage, in deren erster Stufe über den vorzeitigen Zugewinn durch Gestaltungsklage zu befinden war (BeckOK/Mayer BGB § 1385 Rz. 3; OLG Celle FamRZ 1983, 171), übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die daraufhin veranlasste Kostenentscheidung (§ 91a ZPO) hatte den bisherigen Sach- und Streitstand des gesamten Verfahrens, also auch die Erfolgsaussicht der noch unbezifferten, rechtshängigen Leistungsstufe zu erfassen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1454; OLG Brandenburg NJW-RR 2003, 795). Mangels Anhängigkeit einer Ehesache kam demgegenüber weder ein gesetzlicher Erledigungseintritt nach § 619 ZPO noch eine Kostenentscheidung nach § 93a ZPO in Betracht.

Obgleich die übereinstimmende Erledigungserklärung der Klageerhebung direkt nachfolgt und die Klageerwiderung der Beklagten sich zwangsläufig erst an die Hauptsachenerledigungserklärung anschließt, hat das AG ermessensfehlerfrei auch den Inhalt der Klageerwiderung in die Beurteilung des Sach- und Streitstands einbezogen (vgl. Zöller/Vollkommer § 91a ZPO Rz. 26 mit Rechtsprechungsnachweisen).

An der Erfolgsaussicht der Stufe 1 - des Gestaltungsurteils - bestehen allseits keine Zweifel. Zwar hat die Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt beantragt, aber keine Gründe vorgebracht, die am Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen des § 1385 BGB zweifeln lassen. Mit Schriftsatz vom 18.10.2007 wird das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auch zugestanden.

Nachdem der Stichtag für das Endvermögen noch nicht festgestellt war, konnte der Kläger den Ausgleichsanspruch noch nicht beziffern. Seine Erwartung war ausgehend von einem Kontenstand der Beklagten am 30.4.2003 mit 182.230,76 EUR (aus Hausverkauf) zzgl. in der Folgezeit angewachsener Zinsen im Schätzweg auf eine Größenordnung von 98.000 EUR gerichtet.

Demgegenüber beziffert die Beklagte ihr Vermögen auf insgesamt ca. 120.000 EUR, einen in Betracht kommenden Zugewinnausgleichsanspruch auf maximal ca. 60.000 EUR. Sie hat aus dem Hauserlös eine Eigentumswohnung gekauft, deren Mietertrag sie mit ca. 400 EUR benennt. Ihre Renten gibt sie mit ca. 600 EUR+60 EUR an, denen allein Pflegeheimkosten mit ca. 1.160 EUR zzgl. Taschengeldbedarf gegenüberstehen. Aus dem Vermögen der Beklagten ist dem Kläger mit seinem Umzug nach Sachsen (August 2003) eine Starthilfe von 10.000 EUR gegeben worden. Im Übrigen hat die Beklagte Umstände vorgetragen, die geeignet sein können, ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 1381 BGB) zu begründen.

Angesichts dessen, dass das AG vor diesem Hindergrund in seine Ermessensentscheidung als Gesichtspunkte die Erfolgsaussicht ...

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