Leitsatz

Nach dem Tod des Klägers hatten die Parteien die zulässige Stufenklage, in deren erster Stufe über den vorzeitigen Zugewinn durch Gestaltungsklage zu befinden war, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das erstinstanzliche Gericht erließ daraufhin einen Kostenbeschluss nach § 91a ZPO und hob die Kosten gegeneinander auf.

Gegen diesen Beschluss legten die Prozessbevollmächtigten im Interesse des verstorbenen Klägers Beschwerde ein. Ferner wandten sie sich aus eigenem Beschwerderecht gegen die Streitwertfestsetzung.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung für unbegründet und die amtsgerichtliche Entscheidung für ermessensfehlerfrei.

Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts habe nach übereinstimmender Erledigungserklärung den bisherigen Sach- und Streitstand des gesamten Verfahrens - somit auch die Erfolgsaussicht der noch unbezifferten rechtshängigen Leistungsstufe - zu erfassen gehabt. Mangels Anhängigkeit einer Ehesache sei weder ein gesetzlicher Erledigungseintritt nach § 619 ZPO noch eine Kostenentscheidung nach § 93a ZPO in Betracht gekommen.

An den Erfolgsaussichten der Stufe 1 - des Gestaltungsurteils - hätten keinerlei Zweifel bestanden. Zwar habe die Beklagte die Klageabweisung beantragt, jedoch keine Gründe vorgebracht, die irgendwelche Zweifel am Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen des § 1385 BGB rechtfertigen würden.

Nachdem der Stichtag für das Endvermögen noch nicht festgestellt gewesen sei, habe der Kläger den Ausgleichsanspruch noch nicht beziffern können. Seine Erwartung war auf eine Größenordnung von 98.000,00 EUR gerichtet.

Die Beklagte habe einen in Betracht kommenden Zugewinnausgleichsanspruch auf maximal ca. 60.000,00 EUR beziffert. Sie habe im Übrigen Umstände vorgetragen, die geeignet sein könnten, ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 1381 BGB zu begründen.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei das erstinstanzliche Gericht zur Kostenaufhebung gekommen. Der Vorwurf des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung sei nicht gerechtfertigt.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertbestimmung führte zu deren Ergänzung. Der Streitwert der Stufenklage begrenze sich im Fall der Nichtbezifferung der Leistungsstufe nicht auf den Wert der 1. Stufe (§ 44 GKG). Da der höchste Streitwert der in der Stufenklage verbundenen Ansprüche maßgebend sei, sei mangels Bezifferung das klägerische Leistungsinteresse zu schätzen. Die Zahlungserwartung des Klägers sei auf einen Betrag von 98.000,00 EUR gerichtet gewesen, so dass dieser Betrag der Bemessung der gerichtlichen Verfahrens- und der anwaltlichen Prozessgebühr zugrunde zu legen sei (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664; OLG Köln FamRZ 2005, 1847; der Gegenmeinung des 16. Zivilsenats, OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1765 tritt der Senat nicht bei).

Nur soweit Verhandlungs- oder Beweisgebühr isoliert die 1. Klagestufe beträfen, trete an Stelle des höheren Wertes der vom AG zutreffend angenommene Teilstreitwert von 24.500,00 EUR.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2007, 17 WF 192/07

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