Leitsatz (amtlich)

Die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgt nicht auf Betreiben der Parteien. Es handelt sich vielmehr um eine gbührenfreie Zustellung von Amts wegen. Auslagen für die Zustellung dürfen dem Vollstreckungsgläubiger ebenfalls nicht berechnet werden (Aufgabe von OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.2.2015, 8 W 480/14).

 

Normenkette

ZPO § 882 Abs. 2 S. 2; GvKosG § 9; KVGv Nr. 701

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 21.04.2016; Aktenzeichen 10 T 612/15)

AG Waiblingen (Beschluss vom 27.11.2015; Aktenzeichen 3 M 1948/15)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss des LG Stuttgart vom 21.4.2016, Az. 10 T 612/15, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Zur Sachverhaltsdarstellung wird im Einzelnen Bezug genommen auf den Beschluss des LG Stuttgart vom 21.4.2016, Az. 10 T 612/15, mit dem dieses auf die Beschwerde des Gläubigers die Erinnerungsentscheidung des AG Waiblingen vom 27.11.2015, Az. 3 M 1948/15, dahingehend abgeändert hat, dass nicht nur der Ansatz der Gebühr für die Zustellung nach Nr. 101 GVKostG-KV von 3 EUR entfällt, sondern auch die Umlegung der Auslagen des Gerichtsvollziehers für die Postzustellung gemäß Nr. 701 GVKostG-KV auf den Gläubiger i.H.v. 3,45 EUR. Der Kostenansatz war - im Rahmen des vom Gläubiger gegen den Schuldner betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahrens - erfolgt für die Zustellung der Eintragungsanordnung vom 6.10.2015 an den Schuldner (Postzustellungsurkunde vom 7.10.2015), mit der die zuständige Gerichtsvollzieherin diesem mitteilte, dass sie ihn nach Ablauf von 2 Wochen in das Zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen werde (§ 882c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO).

Der Zentrale Prüfungsbeamte für Gerichtsvollzieher hat gegen den Beschluss des LG am 20.5.2016 weitere Beschwerde eingelegt, die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zugelassen worden war.

Das LG hat mit Beschluss vom 31.5.2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zugelassene und damit statthafte weitere Beschwerde zum OLG (§ 66 Abs. 4 S. 3 GKG) ist auch im Übrigen zulässig, da sie darauf gestützt wird, dass die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG). Insoweit wird vom Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, dass es für das Entstehen von Auslagen für die Zustellung der von Amts wegen ergangenen Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers an den Schuldner nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO ohne Bedeutung sei, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolge. Deshalb könnten diese Auslagen vom Gerichtsvollzieher nach § 1 Abs. 1, § 9 GVKostG i.V.m. Nr. 701 GVKostG-KV erhoben werden, wobei der Vollstreckungsgläubiger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG für diese hafte. Eine Überbürdung der Auslagen auf die Landeskasse komme nicht in Betracht.

Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, weswegen die weitere Beschwerde in der Sache keinen Erfolg hat.

Die Erhebung der Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung von 3 EUR gemäß Nr. 101 GVKostG-KV, die dem Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses mit der amtlichen Überschrift "Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)" zugeordnet ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Unzulässigkeit der Erhebung dieser Gebühr kann aufgrund des Beschlusses des BGH vom 21.12.2015, Az. I ZB 107/14, veröff. u.a. in NJW 2016, 876, zwischenzeitlich nicht mehr als streitig angesehen werden. Denn der BGH hat entschieden, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers erfolgt und nicht zu seiner Disposition steht. Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse wird dadurch Rechnung getragen, dass die Eintragung in der Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor. Die Zustellung der Eintragungsanordnung ist Bestandteil des amtlich betriebenen Eintragungsverfahrens (OLG Dresden, Beschluss vom 3.3.2016, Az. 3 W 22/16, in Juris; OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; OLG Koblenz DGVZ 2016, 59; AG Mannheim DGVZ 2014, 152; AG Stuttgart DGVZ 2015, 64; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 882c ZPO Rn. 6 und 7; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, Nr. 101 GVKostG Rn. 1 und Nr. 100 GVKostG Rn. 1; je m.w.N.). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) vom 8.12.2015 (BR-Drucks. 633/15, Seiten 5, 40; BT-Drucks. 18/7560, Seite 10) wird in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO klargestellt, dass es sich nicht um eine Parteiz...

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