Normenkette

AktG § 327f S. 2

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 21.04.2008; Aktenzeichen 34 AktE 5/05 KfH)

 

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 3, 4, 6, 10, 12, 13, 14, 17, 19, 21, 24, 27, 35 und 43 gegen den Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 21.4.2008 - Az. 34 AktE 5/05 KfH - werden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten im Spruchverfahren gem. § 327f S. 2 AktG über die Angemessenheit der Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der W. H. AG (im Folgenden: WH-AG) auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin.

I. Die WH-AG mit Sitz in S. ist eine der ältesten Hypothekenbanken in Deutschland. Ihr Geschäftsbetrieb umfasst im Wesentlichen die Beleihung von Immobilien und Grundstücken. Darüber hinaus werden Darlehen an Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ausgereicht; eine Darlehensgewährung erfolgt auch dann, wenn die öffentliche Hand eine volle Gewährleistung übernimmt. Außerdem werden Wertpapiere dieser juristischen Personen gekauft sowie Schuldverschreibungen aufgrund der von ihr erworbenen Hypotheken und Forderungen ausgegeben. Das Geschäftsmodell der WH-AG ist primär auf das internationale deckungsstockfähige gewerbliche Hypothekengeschäft ausgerichtet. Die Hauptzielmärkte befinden sich in G., F., den N., Sch., S., D., Sc., I. und den U..

Die Antragsgegnerin verlangte mit Schreiben vom 26.1.2005 von der WH-AG, einen Beschluss der Hauptversammlung zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre herbeizuführen. Sie hielt zu diesem Zeitpunkt 17.177.836 der insgesamt 17.619.788 Aktien der WH-AG; dies entspricht einem Anteil von ca. 97,49 %. Das Verlangen wurde am 27.1.2005 durch eine ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht (Anl. Ag 6).

Die WH-AG und die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin hatten bereits am 30.10.2003 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, in dem den außenstehenden Aktionären ein fester Ausgleich i.H.v. 2,68 EUR netto (d.h. nach Abzug der vom Unternehmen zu zahlenden Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag) pro Aktie zugesagt worden war. Im Vertrag war bis zum 31.12.2008 eine feste Laufzeit vereinbart worden; für die Zeit danach war geregelt, dass eine Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr eintritt, sofern nicht ein Vertragspartner spätestens sechs Monaten vor Vertragsablauf eine Kündigung ausspricht.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.1.2005 wurde die KPMG (im Folgenden: Bewertungsgutachterin) beauftragt, den Unternehmenswert der WH-AG aus Sicht der Minderheitsaktionäre zum Stichtag 12.5.2005 zu ermitteln. Die Bewertungsgutachterin verfasste ihr Gutachten (im Folgenden Bewertungsgutachten [= Anl. Ag 1, Teil 2, Anlage 1]) unter dem 4.3.2005. Sie ermittelte bei unterstelltem Fortbestand des Gewinnabführungsvertrags einen Wert i.H.v. 54,42 EUR pro Aktie und für den Fall einer Kündigung des Vertrags zum 31.12.2008 einen Wert von 51,69 EUR.

Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das LG am 2.2.2005 die PWC GmbH, F. (im Folgenden: Vertragsprüferin), damit beauftragt, die Angemessenheit der Barabfindung zu überprüfen. Die Vertragsprüferin legte ihren Prüfungsbericht unter dem 14.3.2005 vor (im Folgenden: Prüfungsbericht [= Anl. Ag 1, Teil 3]) und kam darin zum Ergebnis, dass die im Entwurf des Übertragungsbeschlusses vorgesehene Barabfindung von 56,50 EUR je Aktie angemessen sei.

Am 12.5.2005 fasste die Hauptversammlung der WH-AG den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen eine Abfindung i.H.v. 56,50 EUR auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Gegen diesen Beschluss wurden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die durch gerichtlichen Vergleich vom 21.7.2005 (Bl. 80/83 d.A.) erledigt worden sind. In dem Vergleich hatte sich die - dem damaligen Verfahren beigetretene - Antragsgegnerin verpflichtet, diverse Auskünfte zu erteilen und einen auf 58,50 EUR erhöhten Abfindungsbetrag zu bezahlen.

Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister erfolgte am 26.7.2005.

Die Aktien der WH-AG waren zum Börsenhandel im amtlichen Markt an der ... Wertpapierbörse, S., zugelassen und notiert. Zwischen dem 27.1.2005 und dem 12.5.2005 wurden an 54 von insgesamt 73 Handelstagen 47.655 Aktien gehandelt, davon an 22 Tagen 16.462 Aktien zu einem 61,18 EUR übersteigenden Preis; als gewichteter Kurs ergibt sich für diesen Zeitraum ein Betrag von 62,30 EUR. Im Zeitraum vom 27.10.2004 bis zum 26.1.2005 belief sich der gewichtete Durchschnittskurs auf 56,32 EUR, wobei sich der Börsenkurs in einer Bandbreite zwischen 53,51 EUR und 59 EUR bewegte.

II. Die Antragsteller haben vor dem LG die Festsetzung einer angemessen Barabfindung beansprucht, da der angebotene und später auf 58,50 EUR erhöhte Betrag zu niedrig bemessen sei.

Sie machen geltend, dass die Strukturm...

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