Gründe

I. 1. Zum Zahlungsbegehren des Klägers weist der Senat wie folgt hin:

a) Besteht eine deliktische Haftung dem Grunde nach, kann der Geschädigte gem. §§ 249ff. BGB einen Ersatz verlangen, mit welchem er wirtschaftlich möglichst so zu stellen ist, wie er ohne das schuldhafte Verhalten bzw. Ereignis stehen würde (vgl. zu § 826 BGB beispielhaft BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 25). Im Fall des sittenwidrig herbeigeführten Vertrages richtet sich der Anspruch wie auch bei sonstigen deliktischen Ansprüchen im Zusammenhang mit Täuschungen bei Vertragsschluss demnach auf Ersatz des "negativen Interesses" (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 826 Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96, NJW 1998, 983 juris Rn. 10). Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei der Eigenhaftung des Vertreters oder einem Verschulden bei Vertragsschluss, das zum Abschluss des Vertrages geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1987 - V ZR 27/86, NJW 1987, 2511 juris Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vorb. § 249 Rn. 17). Hiervon abzugrenzen ist das schon systematisch dem deliktischen Schadensersatz fremde sog. "Erfüllungsinteresse", das allenfalls rein tatsächlich als rechnerische Größe ausnahmsweise das "negative Interesse" dann ausfüllt, wenn der Geschädigte nachweist, dass er ohne die ursächliche Täuschungshandlung einen anderen, günstigeren Vertrag abgeschlossen hätte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, NJW 2011, 1962 juris Rn. 11ff.). Als Schaden geltend machen kann ein Geschädigter deshalb etwa nicht die erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Mängeln, weil es sich dabei um das sog. "Erfüllungsinteresse" handelt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, NJW 2011, 1962 juris Rn. 11).

Im Rahmen des negativen Interesses bzw. Vertrauensschadens steht es dem durch Verletzung von Mitteilungs- oder Aufklärungspflichten zum Vertragsschluss veranlassten Geschädigten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frei zu wählen, den Schadensausgleich entweder durch die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen oder aber stattdessen am Vertrag festzuhalten und den Ersatz der durch das Verschulden des anderen Teils veranlassten Mehraufwendungen als sog. "kleinen Schadensersatz" geltend zu machen. Der Vertrag wird - so der BGH - in diesem Fall nicht angepasst, sondern der zu ersetzende Vertrauensschaden auf die berechtigten Erwartungen des Geschädigten reduziert, die durch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigt werden. Bei einem Kaufvertrag - wie vorliegend - geschieht dies durch die Herabsetzung der Leistung des Geschädigten auf das tatsächlich angemessene Maß, ohne dass der Geschädigte nachweisen müsste, dass sich der Vertragspartner auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte (zum Ganzen ausführlich zuletzt BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, NJW 2018, 1675 Rn. 12).

Als Schadensersatz kann der Geschädigte denjenigen Betrag verlangen, um den er die Sache "zu teuer" gekauft hat (grundlegend BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 - VIII ZR 186/75, BGHZ 69, 53; folgend etwa Urteil vom 20. März 1987 - V ZR 27/86, NJW 1987, 2511 juris Rn. 20; Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599 juris Rn. 22). Der Geschädigte kann frei zwischen den Möglichkeiten wählen (zur Klarstellung bei BGH, Urteil vom 2. Juni 1980 - VIII ZR 64/79, NJW 1980, 2408 juris Rn. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 26 und Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, NWJ-RR 2005, 611 juris Rn. 20 zu § 826 BGB bei erschlichenen Wohnbauförderdarlehen). Unerheblich ist dabei auch, ob der Anspruchsgegner seinerseits Vertragspartner war am täuschungsbedingt zustande gekommenen Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1988 - XI ZR 4/88, NJW-RR 1989, 150 juris Rn. 19 bei einem Anlagevermittler; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149 juris Rn. 40; insoweit auch OLG München, Urteil vom 20. August 1999 - 14 U 860/98 juris Rn. 13 zu § 826 BGB). Da nur der Differenzschaden zu ersetzen ist, scheidet ein Schaden jedenfalls aus, wenn der Vertragsschluss für den Geschädigten gleichwohl vorteilhaft war, weil der Wert der Gegenleistung seine eigene Leistung immer noch überstiegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1988 - XI ZR 4/88, NJW-RR 1989, 150 juris Rn. 19). Dies wäre etwa denkbar bei einem "Schnäppchenpreis", der dem Wert der Sache auch unter Einbeziehung des Mangels - hier der Gefahr einer Betriebsuntersagung - entspricht, so dass der zugeflossene Verkehrswert der Gegenleistung die Vermögensminderung des Geschädigten ausgleicht. Ein Schadensersatz im Umfang und nach Berechnungsgrundlage einer kaufrechtlichen Minderung scheidet deshalb aber aus.

b) Nach der vorstehenden Maßgabe hat der Kläger hinreichend für einen rechtlich möglichen Ersatz des Differenzschadens unter Festhalten am Vertrag vorgetragen. Hierfür genügt die Darstellung des Kläg...

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