Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 26.11.1997; Aktenzeichen 2 O 304/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am26.11.1997 verkündeteUrteil desLandgerichts Schwerin (2 O 304/96) abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.141,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.05.1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Zur Widerklage ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils zu 1/20 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Berufung beträgt vor der Erledigungserklärung im Termin am 10.05.1999 bis zu 20.000,00 DM, danach bis zu 16.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Beklagte hatte mit Vertrag vom 16.01.1993 von den Klägern Räume zum Betrieb einer Arztpraxis im Haus K. Straße in S. angemietet. Der monatliche Grundmietzins ohne Nebenkosten betrug 4.375,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Mit der Begründung, das vermietete Objekt sei mangelhaft, weil es im Sommer in den Innenräumen zu heiß sei, behielt der Beklagte in den Monaten Mai bis November 1996 sowie Mai bis August 1997 jeweils 828,21 DM ein.

Die Kläger verlangen Zahlung dieser Beträge, insgesamt 9.110,31 DM nebst Zinsen. Der Beklagte begehrte widerklagend, die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu gewährleisten, dass die Innentemperatur in der vom Beklagten gemieteten Arztpraxis bei einer Außentemperatur bis zu 32°C 26°C nicht übersteigt und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6°C unter der Außentemperatur liegt.

Mit Urteil vom 26.11.1997 verurteilte das Landgericht Schwerin den Beklagten zur Zahlung von 9.110,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.09.1997 und wies die Widerklage ab.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung mit den Anträgen ein, die Klage abzuweisen und die Kläger entsprechend dem Antrag seiner Widerklage zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung am 10.05.1999 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis fristlos und erklärte den Rechtsstreit zur Widerklage in der Hauptsache für erledigt. Er zog im Dezember 1999 aus den Mieträumen aus.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen und zur Widerklage die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen.

Die Kläger widersprechen der Erledigung und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat erhob Beweis zu den Raumtemperaturen in den von dem Beklagten gemieteten Praxisräumen, zur Ursache erhöhter Temperaturen und zu Abhilfemöglichkeiten durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. H.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

1. Die von dem Beklagten zum Betrieb einer Arztpraxis angemieteten Räume waren mit einem Sachmangel behaftet, der in den Monaten Juni, Juli und August der Jahre 1996 und 1997 die Gebrauchstauglichkeit nicht unerheblich beeinträchtigte.

a) Einen Sachmangel i. S. d. § 537 BGB hat der Beklagte schlüssig vorgetragen. Die Auffassung des Landgerichts, ein Mangel der Mietsache allein wegen zu hoher Innenraumtemperaturen liege nicht vor, wenn das vermietete Objekt baulich entsprechend den anerkannten Regeln der Technik errichtet worden sei, teilt der Senat nicht.

Auch wenn ein vermietetes Objekt entsprechend den anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde, kann es dennoch mangelhaft sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei der Vermietung von Räumen diese nicht so beschaffen sind, dass der nach dem Vertragszweck vorgesehene Beruf oder das vorgesehene Gewerbe in den Räumen in zulässiger Weise ausgeübt werden kann. Nach § 1 Abs. 1 des schriftlichen Mietvertrages vermieteten die Kläger dem Beklagten die Räume zur „Benutzung als Arzt für Urologie”. Die dafür notwendigen Voraussetzungen müssen die vermieteten Räume erfüllen, auch ohne dass es einer besonderen Vereinbarung der Parteien über eine bestimmte Ausstattung der Räume (äußerer Sonnenschutz, Klimaanlage) bedarf. Für das Betreiben einer Arztpraxis gehört dazu u. a., dass die Räume so beschaffen sind, dass in ihnen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden können. Deshalb muss auch den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genügt werden. Nach § 6 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung muss in Arbeitsräumen während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Nach der diese Bestimmung konkretisierenden Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1.3. muss gewährleistet sein, dass in Arbeitsräumen bei Außentemperaturen bis zu 32°C die Innentemperatur 26°C nicht übersteigt und sie im übrigen bei höheren Außentemperaturen mindestens 6°C unter der Außentemperatur liegt. Raumtemperaturen oberhalb dieser Gradzahlen bedeuten daher einen Sachmangel (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 143; OLG Köln NJW-RR 1993, 466).

b) Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H. vom 11.08.1999 und dem ergänzenden Gutachten v...

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