Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 29.09.2006; Aktenzeichen 3 O 142/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.05.2009; Aktenzeichen I ZR 82/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.9.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock im Verfahren 3 O 142/06 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat das LG damit begründet, sich etwa ergebende Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten seien gem. § 11 UWG verjährt. Die Verjährungsfrist des § 11 UWG sei nicht nur im Hinblick auf die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche, sondern auch im Hinblick auf die infrage kommenden Ansprüche aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und aus einem Anspruch aus Unternehmerpersönlichkeitsrechten sowie aus Schutzgesetzverletzungen entsprechend anwendbar, da der Schwerpunkt des Unrechtsgehaltes nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auf der fehlerhaften Produktkritik und damit bei einem Wettbewerbsverstoß liege. Der Lauf der Verjährungsfrist habe spätestens am 6.5.2005 eingesetzt und damit am 6.11.2005 geendet. Die am 6.5.2005 in Gang gesetzte Verjährungsfrist sei auch nicht gem. § 203 BGB durch Verhandlungen der Parteien gehemmt worden. Insbesondere habe die Beklagte mit Fax-Schreiben vom 13.5.2005 eindeutig erklärt, über ihre Position nicht verhandeln zu wollen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel das erstinstanzliche Unterlassungsbegehren unter Wiederholung des bisherigen Sachvortrages und unter Vertiefung der bisherigen Rechtsausführungen in vollem Umfang weiter. Insbesondere legt sie dar, der Beginn der Verjährungsfrist habe erst im Juli 2005 eingesetzt, da ihr erst zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen Tatsachen der ihre Ansprüche begründenden Umstände - nämlich der tatsächliche Methyalkoholgehalt der von ihr vertriebenen Obstbrände - durch entsprechende chemische Untersuchungen bekannt geworden sei. Des Weiteren trägt sie vor, entgegen der Auffassung des LG hätten Verhandlungen zwischen den Parteien mit verjährungshemmender Wirkung stattgefunden, so dass die Klage in unverjährter Zeit erhoben sei. Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Rechtsauffassung, das Urteil des LG leide deshalb an einem Rechtsfehler, weil das LG in fehlerhafter Weise die Verjährungsregelung des § 11 UWG auf allgemeine zivilrechtliche Unterlassungsansprüche angewendet habe. Dies sei insb. im Hinblick auf einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG nicht haltbar.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Rostock vom 29.9.2006, Az.: 3 O 142/06, der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu verbieten, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

1. beim S. Obstbrand "A." sei von einem hohen Anteil Methyl-Alkohol auszugehen;

2. beim S. Obstbrand "B." sei von einem erhöhten Anteil Methyl-Alkohol auszugehen;

3. beim S. Obstbrand "Z." sei von einem erhöhten Anteil Methyl-Alkohol auszugehen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und damit zulässig.

Das Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO noch rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat nach den §§ 529, 531 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das LG hat zu Recht dahin entschieden, dass Unterlassungsansprüche der Klägerin nach § 11 UWG verjährt sind.

Gemäß § 11 S. 1 UWG verjähren Ansprüche aus §§ 8, 9 UWG in 6 Monaten. Die Erhebung der Klage am 12.12.2005 erfolgte in verjährter Zeit. Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG beginnt die Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners...

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