Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Teilurteils in einem Unterhaltsprozess

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Unterhaltsansprüchen, die denselben Zeitraum betreffen, sind Teilurteile ausgeschlossen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen durch abweichende Beurteilung des Rechtsmittelgerichts besteht und diese Gefahr erst dadurch entstanden ist, dass eine erstinstanzlich noch nicht entschiedene Widerklage im Berufungsrechtszug erweitert wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 301, 538 Abs. 2 Nr. 7

 

Verfahrensgang

AG Pasewalk (Urteil vom 06.08.2007; Aktenzeichen 2 F 268/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.8.2007 verkündete Teilurteil des AG Pasewalk - Familiengericht, Az.: 2 F 268/05, und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist und insoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das AG Pasewalk zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in Form von Klage und Widerklage um die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über die vollstreckbare Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt.

Der Kläger ist der Vater des am 5.4.1991 geborenen Beklagten. Dieser lebt bei seiner Mutter, deren Ehe mit dem Kläger seit langem geschieden ist.

Durch Urkunde des Landkreises R. - Jugendamt - vom 6.7.1995, Beurkundungsregister-Nr. 366/1995, ist der Kläger verpflichtet, dem Beklagten monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 103 DM = 52,66 EUR zu zahlen. Der Kläger begehrt die Abänderung der Jugendamtsurkunde ab 1.11.2005 dahin, dem Beklagten keinen Unterhalt mehr zu schulden, weil er nicht mehr leistungsfähig sei. Der Beklagte verlangt widerklagend ab 1.5.2007 bzw. nunmehr ab März 2002 Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages und ab Januar 2008 i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts i.S.d. § 1612a Abs. 1 BGB bzw. i.H.v. 100 % der in § 36 Nr. 4 EGZPO bestimmten Beträge der 3. Altersstufe abzgl. des auf ihn entfallenden hälftigen Kindesgeldes.

Durch Teilurteil vom 6.8.2007 hat das AG die Urkunde des Landkreises R. vom 6.7.1995, Urkundenregister-Nr. 366/1995, dahin abgeändert, dass der Kläger dem Beklagten für die Zeit vom 1.11.2005 bis 28.2.2006 keinen Unterhalt schuldet. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Wegen der Widerklage des Beklagten hat das AG das Verfahren bis zur Vorlage der Bescheidung des Widerspruches des Klägers gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Erwerbsunfähigkeitsrente ausgesetzt.

Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das Teilurteil des AG vom 6.8.2007 Bezug.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Der Beklagte hatte sich der Berufung des Klägers angeschlossen, nach mündlicher Verhandlung vor dem Senat seine Anschlussberufung jedoch zurückgenommen.

Der Kläger trägt vor, das AG habe zu Unrecht seinen Antrag auf Abänderung des Unterhalts für die Zeit ab März 2006 abgewiesen. Rechtsirrig gehe das AG davon aus, dass er ab März 2006 leistungsfähig und somit in der Lage sei, Kindesunterhalt i.H.v. derzeit 52,66 EUR zu zahlen. Er habe sich nicht ab 1.3.2006 in die Selbständigkeit begeben, um sich der Zahlung des Regelunterhaltes zu entziehen. Zutreffend sei, dass er im Rahmen seiner Selbständigkeit das Jahr 2006 mit einem negativen Ergebnis abgeschlossen und im Jahr 2007 sein Unternehmen umfirmiert habe. Dies sei gerade nicht in Erwartung weiterhin fehlender Gewinne geschehen, sondern er sei bemüht, durch seine selbständige Tätigkeit sicherzustellen, die Zahlung des Regelunterhaltes nachhaltig gewährleisten zu können. Das AG habe bei seiner Beurteilung außer Acht gelassen, dass bei Selbständigen stets der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Jahre zu ermitteln sei. Er sei noch keine drei Jahre am Markt tätig. Ihm könne auch nicht angelastet werden, dass er bei Aufnahme der Selbständigkeit keine entsprechenden Rücklagen gebildet habe, um während einer Übergangszeit die Zahlung des Kindesunterhaltes sicherzustellen. Es sei zu berücksichtigen, dass seine Arbeitslosigkeit bereits seit 2003 andauere. Die Bildung von Rücklagen aus den Leistungen der Arbeitslosenhilfe bzw. SGB II-Leistungen sei ihm nicht möglich gewesen. Er habe in der Aufnahme einer Selbständigkeit die letzte Möglichkeit gesehen, um nachhaltig Einkommen zu erzielen, welches ihm auch die Zahlung von Kindesunterhalt gestatte. Er sei unverschuldet in die Arbeitslosigkeit geraten. Er habe erstinstanzlich umfassend vorgetragen, sich nachhaltig auf verschiedene Arbeitsangebote entsprechend seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten, nicht allein bezogen auf seine zwei Ausbildungsberufe, beworben zu haben. Dennoch sei er nur durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II nicht in der Lage, ohne Gefährdung seines eigenen Selbstbehalts dem Beklagten den Unterhalt zu gewähren. Positive Einkünfte aus der Selbständigkeit habe er im Jahr 2006 ni...

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