Leitsatz (amtlich)

Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der Notfrist des § 321a ZPO von zwei Wochen nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung eingelegt wird.

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 2 O 197/05)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Widerkläger zu 1) und 2) vom 5.12.2007 gegen die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren im Beschluss des 6. Zivilsenates vom 9.11.2007 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Gegenvorstellung - gerichtet auf die Korrektur des festgesetzten Berufungsstreitwerts i.H.v. 410.000 EUR auf den Betrag von 20.000 EUR - ist unzulässig, sie ist nicht innerhalb der auf zwei Wochen zu bemessenden Frist bei Gericht eingegangen.

1. Die Gegenvorstellung ist nach Sondervorschriften (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Grundz § 567 Rz. 6 a.E.) wie aber auch ganz allgemein (BGH NJW 2002, 1577; BVerwG, NJW 2001, 129) einer Befristung zu ihrer Einlegung unterstellt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rz. 7), wobei für diesen im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsbehelf eine gesetzlich vorgeschriebene Einlegungsfrist - selbstredend - fehlt, aber gefordert wird (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rz. 22 a.E.).

a) Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung, muss es aus Gründen der Rechtssicherheit für die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidung selbst zu korrigieren - und darin kristallisiert sich Sinn und Zweck der Gegenvorstellung (vgl. nur BGH VersR 1982, 598; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 567 Rz. 22; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem. § 567 Rz. 13) -, eine zeitliche Grenze geben. Einzuhalten ist die Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO von zwei Wochen (vgl. BGH NJW 2002, 1577; BFH, NJW 2003, 909; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 964; OLG Dresden MDR 2006, 771 = NJW 2006, 851 = OLGR 2006, 116; OLG Koblenz MDR 2008, 644; zustimmend Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rz. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., Vorbem. § 567 Rz. 15; MünchKomm/Lipp, ZPO-Aktualisierungsband, vor § 567 Rz. 13; zweifelnd Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rz. 22 a.E.; ablehnend BFH, NJW 2006, 861: nicht fristgebunden). Dieser Meinung schließt sich auch der Senat an.

b) Für die entsprechende Heranziehung dieser Vorschrift auf die Einlegungsfrist zur Gegenvorstellung spricht insbesondere, dass die Gegenvorstellung aus einer analogen Anwendung von § 321a ZPO abgeleitet wird (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem. § 567 Rz. 13, zu dieser Vergleichbarkeit [in Teilen] s. auch Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rz. 24) und es nahe liegend erscheint die besondere Regelung des § 321a ZPO auf das gesetzlich (bisher) nicht geregelte Institut der Gegenvorstellung - dort wo es vertretbar erscheint - zu übertragen. Würde von einer solchen Übertragung bzw. analogen Anwendung im Falle der Gegenvorstellung abgesehen, würde sich diese (allgemein zugebilligte) Möglichkeit, eine Überprüfung einer (vorgeblich fehlerhaften) Entscheidung noch in der Instanz durch das tätig gewordene Gericht zu erreichen, - was die Einhaltung der gebotenen Befristung angeht - als günstiger und für den Rügeführer vorteilhafter darstellen, als bei der gesetzlich festgelegten Gehörsrüge nach § 321a ZPO. Dafür aber findet sich kein sachlich gerechtfertigter Grund.

2. Der hinsichtlich des Streitwertes angefochtene Beschluss des Senates vom 9.11.2007 ist den Widerklägern am 20.11.2007 zugestellt worden, so dass die Zwei-Wochenfrist am 5.12.2007 abgelaufen war. Die Gegenvorstellung mit dem Datum vom 5.12.2007 ist jedoch erst - per Telefax - am 6.12.2007 gesendet worden und auch an diesem Tage bei Gericht eingegangen. Sie war daher verfristet und ist als unzulässig zu verwerfen.

3. Eine Kostenentscheidung erscheint nicht veranlasst, da die Gegenvorstellung sich vorliegend in der Sache als nicht statthafte Streitwertbeschwerde darstellt. Da ein solches Rechtsmittel frei von Gebühren wäre und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG), kommt auch für die Gegenvorstellung eine Kostenentscheidung nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2074156

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