Leitsatz (amtlich)

1. Die Erhebung einer Teilklage hemmt die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrags. Auch bei Schadensersatzansprüchen erstreckt sich die Hemmung nicht auf andere, nicht eingeklagte Schadensfolgen. Sie ist allein auf den rechtshängig gemachten Teil des entstandenen Schadens beschränkt. (Anschluss an: BGH, Urteil vom 09. Januar 2008 - XII ZR 33/06 -, Rn. 15, juris).

2. Weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage noch die Verteidigung dagegen führen zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nur die aktive Anspruchsverfolgung begründet den Eintritt des Hemmungstatbestandes. (Anschluss an: BGH, Urteil vom 15. August 2012 - XII ZR 86/11 -, Rn. 24 ff. m.w.N., juris).

3. Richtet sich die negative Feststellungsklage nicht gegen einen bereits bestimmten Anspruch, bedeutet ihre Abweisung nichts anderes als die positive Feststellung, dass der Anspruch dem Grunde nach bestehe, der Höhe nach allerdings noch nicht endgültig beziffert sei und noch der Prüfung bedürfe. Die Bedeutung einer solchen Feststellung ist vergleichbar mit derjenigen eines Grundurteils für das spätere Betragsverfahren, so dass grundsätzlich auch noch die Abweisung des Anspruchs möglich ist wegen einer der Höhe nach fehlenden Forderung. (Anschluss an: BGH, Urteil vom 09.04.1986, - IVb ZR 14/85 -, Rn. 18, juris)

 

Normenkette

BGB §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 3, § 199 Abs. 1, §§ 203, 204 Abs. 1 Nr. 1, §§ 242, 249, 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1-2; StVG § 7 Abs. 1, §§ 11, 17 Abs. 1-2, § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 03.07.2019; Aktenzeichen 2 O 341/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.07.2019, Aktenzeichen 2 O 341/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neubrandenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.07.2019, Aktenzeichen 2 O 341/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

1. Der Kläger verlangt mit seiner Klage von den Beklagten Schmerzensgeld, weiteren Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (hilfsweise Freistellung) nach einem Verkehrsunfall am 23.04.2011. Der Verkehrsunfall war bereits Gegenstand eines Vorprozesses, mit dem auch der Senat befasst war (5 U 37/15), später auch der BGH (VI ZR 607/16). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Ansprüche mit der zulässigen Berufung weiter. Wegen des Sach- und Streitstand und der Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 ZPO den Kläger darauf hingewiesen, dass seine Berufung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.

2. Der Hinweis des Senats vom 25.11.2021, auf den zur Begründung verwiesen wird, lautete wie folgt:

"Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend eine Verjährung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 11 StVG, 823 Abs. 1, 2, 249, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG angenommen. Die Erhebung der Verjährungseinrede seitens der Beklagten stellt sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.

a) Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund des Verkehrsunfalls aus dem Jahr 2011, nämlich auf Ersatz eines Erwerbsschadens, von Behandlungskosten sowie eines Schmerzensgeldes, sind mit Ablauf des Jahres 2014 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.

(1) Die Erhebung der offenen Teilklage in dem der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Neubrandenburg vom 26.02.2015 zugrundeliegenden Rechtsstreit hat nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezüglich der dort nicht streitgegenständlichen Ansprüche, die nunmehr im hiesigen Verfahren verfolgt werden, geführt.

Denn die Erhebung einer Teilklage hemmt die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrags (BGH, Urteil vom 09. Januar 2008 - XII ZR 33/06 -, Rn. 15, juris), der im hiesigen Vorprozess lediglich den Sachschaden am Motorrad des Klägers sowie die Sachverständigenkosten betraf. Auch bei Schadensersatzansprüchen erstreckt sich die Hemmung nicht auf andere, nicht eingeklagte Schadensfolgen. Sie ist allein auf den rechtshängig gemachten Teil des entstandenen Schadens beschränkt (BGH, Urteil vom 19. November 1997 - XII ZR 281/95 -, Rn. 22, juris).

(2) Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB der hier streitgegenständlichen Ansprüche ist auch ...

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