Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwendung des Begriffs "Rabauken-Jäger" in einem Zeitungsbericht für einen eine Jagdpächter

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Bezeichnung als "Rabauke" handelt es sich in dem für seine strafrechtliche Beurteilung zu berücksichtigenden Gesamtkontext der konkreten Verwendung im vorliegenden Fall um keine Formalbeleidigung.

Die grundsätzlich geschützte Meinings- und Äußerungsfreiheit in der besonderen Ausprägung der Pressefreiheit genießt bei der kritisch kommentierenden Berichterstattung über tatsächliche Geschehnisse in der Öffentlichkeit Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen, solange die Grenze zur Formalbeleidigung und zur Schmähkritik nicht überschritten wird.

In der bloßen Wiedergabe als solcher gekennzeichneter, herabsetzender Werturteile Dritter ("Drecksjäger"; "widerlicher Wildschleifer") in einem Zeitungsbericht (Drittzitat) liegt keine persönliche Identifizierung des Verfassers mit dieser Begriffsverwendung.

 

Normenkette

StGB §§ 185, 196; GG Art. 5

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Entscheidung vom 05.02.2016; Aktenzeichen 90 Ns 75/15)

AG Pasewalk (Aktenzeichen 305 Cs 70/15)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 05.02.2016 -90 Ns 75/15 - aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Pasewalk - 305 Cs 70/15 - verurteilte den Angeklagten am 20.05 2015 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 €. Seine dagegen mit dem Ziel des Freispruchs gerichtete Berufung verwarf das Landgericht durch das angefochtene Urteil vom 05.02.2016. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision hat in vollem Umfang Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Angeklagten. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beleidigung gemäß §§ 185, 193 StGB nicht.

III.

1. Das Landgericht hat in der Sache folgende Feststellungen getroffen:

"A. Vorgeschichte:

....

Am Samstag, dem 31.05.2014, befand sich der Zeuge T auf der Fahrt in einen mehrtägigen Urlaub in Richtung Ostsee. In Fahrtrichtung des Angeklagten herrschte zu dieser Zeit auf der B ein hohes Verkehrsaufkommen. Während der Fahrt erhielt der Zeuge einen Anruf von einem Jagdkollegen mit dem Hinweis, dass im Jagdrevier des Zeugen T auf der B 109 ein totes Reh liege.

Der Zeuge T bemerkte sodann das Fallwild an der rechten Seite der Fahrbahn der B 109 kurz vor der Abfahrt nach N A. Der Zeuge, welcher weder mit einem Anhänger noch einer Plane zur Bergung eines Tierkadavers ausgerüstet war, entschloss sich kurzerhand, das tote Reh mit einem Seil an der Anhängerkupplung seines Fahrzeuges zu befestigen und in Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage am rechten Fahrbahnrand bis zum nächstgelegenen Feldwegabzweig in einer Entfernung von ca. 100 Meter zu ziehen. Der Zeuge, welcher seit 1993 im Besitz eines Jagdscheins ist, wollte auf diese Weise das Wild als mögliche Unfallgefahr so schnell wie möglich von der Bundesstraße entfernen. Ein Wegziehen des Kadavers auf die an der Fahrbahn angrenzende Grasfläche kam aus seiner Sicht nicht in Betracht, weil er befürchtete, dass Füchse bzw. Vögel sich an dem Kadaver zu schaffen machen könnten und dies wiederum eine Unfallgefahr hervorrufen könne. Am nächstgelegenen Feldweg bog der Zeuge T nach rechts ab und entsorgte das tote Reh, indem er dieses im Erdreich vergrub.

Der Fahrer eines nachfolgenden Fahrzeugs fotografierte das Fahrzeug des Zeugen T mit dem angebundenen toten Reh. Kurz darauf wurde dieses Foto ins Internet gestellt.

B. Tatgeschehen:

Nachdem bereits am Montag, dem 02.06.2014, in der Regionalausgabe der ’Haff-Zeitung‚ (Ueckermünde, Torgelow, Eggesin, Ferdinandshof und die Region) durch einen anderen Redakteur über den Vorfall unter der Überschrift ’Darf man so ein totes Reh transportieren?’ berichtet worden war, bekam der Angeklagte (Anm. des Senats: Der Lokalredakteur der Haffzeitung ist) von seinem Lokalchef den Auftrag, sich der Sache anzunehmen. Der Angeklagte versuchte noch am Montag, den Zeugen T zu erreichen, was jedoch nicht gelang, weil sich dieser - wie bereits erwähnt - auf einem mehrtägigen Ostseeurlaub befand. Der Angeklagte, der über das ins Internet gestellte Bild entsetzt war, den zugrundeliegenden Sachverhalt jedoch weder kannte, noch mit der Berichterstattung zuwarten wollte, verfasste noch am selben Tag einen Artikel mit der Überschrift 'Rabauken-Jäger erhitzt die Gemüter', welcher am Dienstag, dem 03.06.2014, in der 'Haff-Zeitung' mit folgendem Inhalt erschien:

'Das Bild des toten Rehs, das an einer Anhängerkupplung über die Straße geschleppt wurde, erregt in der Region die Gemüter. Der Jäger, der aus U stammt, muss mit einer Strafe rechnen. Die Jagdbeh...

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