Tenor

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist erledigt.

Die Kosten tragen die Verfügungsbeklagten.

Streitwert der Berufung: 10.000 EUR.

 

Gründe

I.1. Im vorliegenden Fall hat die Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese haben der Erledigungserklärung widersprochen, da aus ihrer Sicht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von Anbeginn an unbegründet war. Sie haben deshalb beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen, hilfsweise, die einstweilige Verfügung aufzuheben und die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.

Das Gericht hat für den Fall einer einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin, in der eine stets zulässige Beschränkung und Änderung des Klageantrages zu erkennen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rz. 34, m.w.N.) und die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft erscheint (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rz. 36, 37), grundsätzlich durch streitiges Sachurteil festzustellen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rz. 45), ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, also ob die eingereichte Klage zulässig und begründet war (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rz. 44). Für den Fall, dass solches zu bejahen ist, und ein Rechtsmittel in der Berufungsinstanz gegen eine erstinstanzliche Entscheidung in der Sache unbegründet erscheint, sieht sich der Senat allerdings nicht gehindert, statt durch Urteil - nach mündlicher Verhandlung - im Wege des Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO die zu treffenden Feststellungen zu begründen. Denn die der Sachentscheidung durch Urteil innewohnende materielle Rechtskraft des Inhalts, dass die bis zur Erledigungserklärung anhängig gewesene Hauptsache gegenstandslos geworden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rz. 44), kann ebenso durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO getroffen werden, weil nämlich der Beschluss an die Stelle des Berufungsurteils tritt und ebenso wie aus dem Letztgenannten auch aus dem Zurückweisungsbeschluss der Umfang der Rechtskraft herzuleiten ist (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 522 Rz. 39).

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hat der Senat zur Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO auf Folgendes hingewiesen:

a) Der Senat beabsichtigt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und die bis zur Erledigungserklärung anhängig gewesene Hauptsache gegenstandslos geworden ist.

Das Erledigungsereignis ist eine Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. Für eine Erledigung ist von daher kein Raum, wenn die Klage bereits vor Eintritt des Erledigungsereignisses sich als unzulässig oder unbegründet dargestellt hat (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rz. 3, m.w.N.).

Vorliegend ist durch den von der Verfügungsklägerin angezeigten Umstand, dass sie unter dem 30.9.2005 aus den streitgegenständlichen Praxisräumen ausgezogen ist, objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten. Denn die ergangene einstweilige Verfügung untersagte es den Verfügungsbeklagten ohnehin nur der Verfügungsklägerin bis zum Ablauf des 30.9.2005 den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten zu verwehren, hatte also für die danachliegende Zeit keine Bedeutung mehr.

b) Der auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag stellte sich auch - entgegen der von den Verfügungsbeklagten vertretenen Ansicht - als zulässig und begründet dar. Das hat das LG zutreffend erkannt; der Senat schließt sich den vom Gericht erster Instanz angestellten Erwägungen ausdrücklich an. Demgegenüber kommt der Berufungsbegründung der Verfügungsbeklagten kein abweichendes Gewicht zu.

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, hätte das angefochtene Urteil den Berufungsangriffen standgehalten.

aa) Die Berufungsführer meinen, ihnen habe ggü. der Verfügungsklägerin die Befugnis zugestanden, mit Schreiben vom 1.7.2005 anzudrohen, sie werde ihre jetzigen Praxisräume nicht mehr betreten dürfen, wenn sie den Praxisvertrag nicht binnen der ihr, der Verfügungsklägerin, gesetzten Frist bis zum 15.7.2005 als wirksam anerkenne, denn sie hätten angesichts der von der Verfügungsklägerin eingenommenen Haltung ihre Ansprüche auf Kostenausgleich möglicherweise nur aus ungerechtfertigter Bereicherung, nicht aber aus Vertrag erlangen zu können.

Damit können sie kein Gehör finden. Die Rechtsordnung gewährt den Verfügungsbeklagten keinen Schutzraum dafür, um mittels nötigenden Verhaltens (§ 240 StGB: Drohung, die Praxisräume nicht mehr betreten zu können, damit Gefährd...

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