Verfahrensgang

LG Aurich (Urteil vom 13.07.2005; Aktenzeichen 5 O 1445/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen III ZR 280/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.7.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Aurich aufgehoben.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das LG zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 21.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Landwirt und Mitglied des beklagten Entwässerungsverbandes. Er ist Eigentümer von im R.H. gelegenen Flächen, die sich im Einzugsbereich des Schöpfwerkes M. des beklagten Verbandes befinden.

Der Kläger macht Schadensersatzforderungen mit der Behauptung geltend, infolge schuldhaften Fehlverhaltens des beklagten Verbandes sei es ab September 2001 zu Überschwemmungen auf seinen landwirtschaftlich genutzten Flächen gekommen. Über 40 Hektar seien für ca. zwei Monate ca. 10 bis 20 cm überschwemmt und nicht als Weide nutzbar gewesen.

Unstreitig war das Schöpfwerk M. aufgrund von Bauarbeiten zwischen April und Oktober 2001 außer Betrieb. Im September 2001 waren überdurchschnittliche Regenmengen zu verzeichnen.

Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zwar seien die Überschwemmungen als solche bewiesen, nicht jedoch die Verantwortlichkeit des beklagten Verbandes hierfür. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. könne die vorübergehende Schließung des Schöpfwerks M. als Ursache nicht nachvollzogen werden. Vielmehr kämen mehrere Ursachen in Betracht (z.B. unzureichende Unterhaltung der Entwässerungsgräben, starke Regenfälle, unzureichende Vorflut in Stufenschöpfwerken). Jedenfalls fehlt es nach Auffassung des LG an einem Verschulden des beklagten Verbandes, der Vorkehrungen dafür getroffen habe, wie die Wassermengen anderweit abgeschlagen werden könnten.

Die Berufung macht im Wesentlichen geltend: Dass es zu den behaupteten Überschwemmungen gekommen ist, sei bewiesen. Als Ursache auszuschließen seien "von innen wirkende Vernässungen", z.B. aufgrund mangelnder Pflege der Gräben durch den Kläger. Der Schaden sei auch nicht durch eine Wetterkatastrophe o.Ä. eingetreten, sondern falle in den Verantwortungsbereich des beklagten Verbandes. Die Baumaßnahme "Schöpfwerk" hätte bei gebotener Planung bis September 2001 abgeschlossen sein müssen. Der beklagte Verband hätte ferner für den Fall von Überschwemmungen Großpumpen vorhalten müssen, anstatt sich auf unzureichende Absprachen mit benachbarten Verbänden zu verlassen. Eine weitere Ursache sei, dass der beklagte Verband - unstreitig - Unterschöpfwerke zeitweise abgeschaltet habe.

Der Kläger beantragt, den beklagten Verband zur Zahlung von Sachschadensersatz gemäß einem Privatgutachten des Landwirtschaftsmeisters E. vom 4.3.2002 i.H.v. 19.499,64 EUR sowie zur Erstattung der Kosten für dieses Gutachten i.H.v. 639,16 EUR zu verurteilen. Hilfsweise beantragt der Kläger wie erkannt.

Der beklagte Verband beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der beklagte Verband verteidigt das angefochtene Urteil. Es habe sich nicht um "Überschwemmungen" gehandelt, sondern nur um "Staunässe" infolge der starken Niederschläge. Die gemessenen Pegelstände schlössen eine Überschwemmung aus. Er habe die gebotenen Vorbereitungen getroffen, um den zeitweisen Ausfall des Schöpfwerks zu kompensieren. Der Kläger müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, da er die Verantwortlichen nicht von den angeblichen Überschwemmungen in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit zur Abhilfe gegeben habe.

II. Die Berufung ist begründet.

Der beklagte Verband haftet dem Kläger auf Schadensersatz, da er seine ggü. dem Kläger als Mitglied bestehenden Verpflichtungen, die Entwässerung der Weideflächen zu gewährleisten, schuldhaft nicht erfüllt hat, § 839 Abs. 1 BGB. Ob daneben auch eine Haftung aus öffentlich-rechtlichem Leistungsverhältnis tritt (vgl. BGH NJW 1987, 768), kann dahinstehen.

Der Kläger ist Mitglied des beklagten Verbandes. Als Gegenleistung für den vom Kläger entrichteten Mitgliedsbeitrag ( i.H.v. ca. 13 EUR pro Hektar pro Jahr) schuldet der Beklagte vor allem die Entwässerung der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Klägers. Diese Verpflichtung hat der beklagte Verband nicht erfüllt.

Mit dem LG hält es der Senat für bewiesen, dass es im September 2001 zu Überschwemmungen gekommen ist, die das Maß bloßer Durchnässungen deutlich überstiegen und den Kläger zwangen, Tiere von Weideflächen abzuholen und anderweit unterzubringen. Auf die Würdigung im angefochtenen Urteil (UA, S. 4, 5) wird verwiesen.

Die Überschwemmungen sind auf ein schuldhaftes Fehlverhalten zurückzuführen.

Unstreitig hatte sich der beklagte Verband entschlossen, das Hauptschöpfwerk M. für einen Zeitraum von mehreren Monaten komplett und die Stufenschöpfwerke als "2. Ebene" z...

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