Leitsatz (amtlich)

Kein Beschwerderecht des Lebenspartners gegen Betreuerbestellung

 

Gründe

Zum Sachverhalt: Durch Beschluss vom 28.4.1995 hat das AG für den Betr. eine vorher bestehende Betreuung für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge erweitert. Es hat eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis ,,Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer

möglichen Auflösung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft" angeordnet. Die Bet. zu 2, die seit Dezember 1977 bis zum 24.1.1995 mit dem Betr. zusammen wohnte und lebte, hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich dagegen, dass als Betreuerin für diesen Aufgabenkreis die Tochter des Betr., die Bet. zu 1, bestimmt wurde.

Das LG hat die Beschwerdebefugnis der Bet. zu 2 bejaht, das Rechtsmittel aus sachlichen Gründen jedoch zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde der Bet. zu 2 hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Senat ist bereits nicht der Auffassung, dass der Bet. zu 2 gegen die Betreuerbestellung und die Anordnung über den Wirkungskreis als ehemaliger Lebensgefährtin des Betr. ein eigenes Beschwerderecht zusteht. Sie gehört nicht zu dem im Betreuungsrecht dafür vorgesehenen Personenkreis (§ 69 g FGG). Diese gesetzliche Regelung, die während der langjährigen Diskussion über die rechtliche Ausgestaltung nicht ehelicher Lebensgemeinschaften entstanden ist, ist eindeutig und lässt eine Ausdehnung im Wege des Richterrechts nicht zu.

Ebenso wenig ist eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Bet. zu 2 durch die angefochtene Entscheidung des AG zu erkennen (§ 20 FGG).

Im Übrigen hat das LG in nicht zu beanstandender Weise und mit zutreffender Begründung die vom AG getroffenen Betreuungsanordnungen bestätigt. Es ist rechts- und verfahrensfehlerfrei (§ 27 FGG, § 550 ZPO) zu der Überzeugung gelangt, dass insbesondere die Betreuerauswahl und der Aufgabenkreis der Betreuerin in Interesse des Betr. erfolgt und insoweit auch erforderlich ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3030510

NJW-RR 1997, 451 (Volltext mit red. LS)

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